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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei der Leistung der schweizerischen Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeber handelt es sich um eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung i.S. des § 156 Abs.3 SGB III (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Vorgängerregelung, vgl.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Bei der Leistung der schweizerischen Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeber handelt es sich um eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung i.S. des § 156 Abs.3 SGB III (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Vorgängerregelung, vgl.  Empty Bei der Leistung der schweizerischen Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeber handelt es sich um eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung i.S. des § 156 Abs.3 SGB III (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Vorgängerregelung, vgl.

Beitrag von Willi Schartema Di 8 Aug 2017 - 16:32

Senatsrechtsprechung zur Vorgängerregelung, vgl. Senatsurteile vom 11.05.2007 -L 8 AL 158/06 sowie L 8 AL 3084/06, juris).
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 30.6.2017 - L 8 AL 242/16

Leitsatz ( Juris )


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194306&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
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