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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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. Das SGB II kennt keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Auch die Hilfebedürftigkeit für einen Zeitraum von - wie im vorliegenden Fall - lediglich drei Wochen begründet einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.02.2019 - L 11 AS 474/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Ebenso wenig führte die Gewährung von Vollverpflegung im Krankenhaus bzw. in der Reha-Klinik zu einem vollständigen oder auch nur teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit.
2. Im Rahmen der durch § 20 Abs 1 SGB II genannten Grundbedürfnisse erscheint es mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung kaum vereinbar, in einem verwaltungsaufwändigen Einzelfallverfahren doch eine individuelle Bedarfsprüfung vorzunehmen. Dies hätte zur Konsequenz, dass etwa regelmäßig zur Verfügung gestellte Kinderkleidung, die Nahrungsbeschaffung bei einer "Tafel", ein Freiabonnement einer Tageszeitung oder ggf sogar die Tatsache des Nichtrauchens oder Nichtalkoholkonsums jeweils bedarfsmindernd bei der Regelleistung zu berücksichtigen wäre. Eine solche Individualisierung des Bedarfs sieht allenfalls § 9 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII vor. Entsprechende Regelungen fehlen hingegen im SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205407&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2488/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Ebenso wenig führte die Gewährung von Vollverpflegung im Krankenhaus bzw. in der Reha-Klinik zu einem vollständigen oder auch nur teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit.
2. Im Rahmen der durch § 20 Abs 1 SGB II genannten Grundbedürfnisse erscheint es mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung kaum vereinbar, in einem verwaltungsaufwändigen Einzelfallverfahren doch eine individuelle Bedarfsprüfung vorzunehmen. Dies hätte zur Konsequenz, dass etwa regelmäßig zur Verfügung gestellte Kinderkleidung, die Nahrungsbeschaffung bei einer "Tafel", ein Freiabonnement einer Tageszeitung oder ggf sogar die Tatsache des Nichtrauchens oder Nichtalkoholkonsums jeweils bedarfsmindernd bei der Regelleistung zu berücksichtigen wäre. Eine solche Individualisierung des Bedarfs sieht allenfalls § 9 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII vor. Entsprechende Regelungen fehlen hingegen im SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205407&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2488/
Willi S
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