Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Insolvenzmasse; Verfügungsverbot; Pfändungsschutz Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen an einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,fallen nicht in die Insolvenzmasse.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Insolvenzmasse; Verfügungsverbot; Pfändungsschutz Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen an einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,fallen nicht in die Insolvenzmasse.
So entschieden vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 1546/09 -
Rückzahlungen aus Heiz- und
Betriebskostenabrechnungen an einen Empfänger von Leistungen nach dem
SGB II, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden
ist,fallen nicht in die Insolvenzmasse.
Rückzahlung aus Heiz- und
Betriebskostenabrechnung; Insolvenz des Leistungsempfängers;
Insolvenzmasse; Verfügungsverbot; Pfändungsschutz
Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 2 SGB II a. F. findet keine Anwendung, wenn nicht mit gebotener
Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich
entstandenen Kosten der Wärmeversorgung einerseits auf die Heizung,
andererseits auf die Warmwasserbereitung entfallen
sind(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011, L
28 AS 1198/09).
Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das
Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens
erlangt (Insolvenzmasse). Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände,
die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.
Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der
Zivilprozessordnung (ZPO) gelten dabei entsprechend. Daneben gelten auch
die sozialrechtlichen Pfändungsregelungen des § 54 des Ersten Buches
des Sozialgesetzbuches (SGB I).
Die Heiz- und
Betriebskostenrückzahlung unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung. Die
genannten Vorschriften finden in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden
Fassung zwar keine unmittelbare Anwendung, da sie lediglich
Sozialleistungen und Arbeitseinkommen erfassen. Der Pfändungsschutz
ergibt sich jedoch aus einer entsprechenden Anwendung des § 54 Abs. 4
SGB I, da die Rückzahlung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F.
wirtschaftlich an die Stelle der Leistungen für Unterkunft und Heizung
tritt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 29. September 2008, 86 T
497/08).
Den Vorschriften des Pfändungsschutzes ist nach dem
Willen des Gesetzgebers die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zugrunde zu legen, wonach aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Art.
1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem
Sozialstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG nicht nur die Verpflichtung
des Staates folgt, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel
zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, dem Bürger das
Einkommen bis zu diesem Betrag nicht zu entziehen (Beschluss vom 29. Mai
1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 85).
Dieser
für die Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates ausgesprochene
Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der
Zivilprozessordnung, wobei zugleich auch die Belange des Gläubigers mit
zu berücksichtigen sind.
Denn auch für das
Gläubiger-Schuldner-Verhältnis muss gelten, dass der Staat grundsätzlich
nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen kann, um einem Einzelnen
den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des
Existenzminimums erforderlich ist. Der Pfändungsschutz soll dem Eintritt
der Hilfebedürftigkeit infolge der Pfändung entgegenwirken. Die
Sozialhilfeträger sollen dauerhaft entlastet werden, der Steuerzahler
soll nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen
(BR-Drucksache 663/07, S. 16).
Nach dieser Maßgabe ist die
Heiz- und Betriebskostenrückzahlung pfändungsfrei, da sie gemäß § 22
Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. zur Deckung der zum Existenzminimum
gehörenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung benötigt wird. Im
Übrigen hat der Gesetzgeber mit der seit dem 1. Juli 2010 geltenden
Neuregelung des § 850i Abs. 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des
Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707, 1708)
ausdrücklich auch für "sonstige Einkünfte" die Möglichkeit des
Pfändungsschutzes eröffnet.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs.
2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob
Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen an einen
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, über dessen Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in die Insolvenzmasse fallen,
ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/ruckzahlungen-aus-heiz-und.html
Gruß Willi S
Rückzahlungen aus Heiz- und
Betriebskostenabrechnungen an einen Empfänger von Leistungen nach dem
SGB II, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden
ist,fallen nicht in die Insolvenzmasse.
Rückzahlung aus Heiz- und
Betriebskostenabrechnung; Insolvenz des Leistungsempfängers;
Insolvenzmasse; Verfügungsverbot; Pfändungsschutz
Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 2 SGB II a. F. findet keine Anwendung, wenn nicht mit gebotener
Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich
entstandenen Kosten der Wärmeversorgung einerseits auf die Heizung,
andererseits auf die Warmwasserbereitung entfallen
sind(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011, L
28 AS 1198/09).
Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das
Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens
erlangt (Insolvenzmasse). Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände,
die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.
Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der
Zivilprozessordnung (ZPO) gelten dabei entsprechend. Daneben gelten auch
die sozialrechtlichen Pfändungsregelungen des § 54 des Ersten Buches
des Sozialgesetzbuches (SGB I).
Die Heiz- und
Betriebskostenrückzahlung unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung. Die
genannten Vorschriften finden in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden
Fassung zwar keine unmittelbare Anwendung, da sie lediglich
Sozialleistungen und Arbeitseinkommen erfassen. Der Pfändungsschutz
ergibt sich jedoch aus einer entsprechenden Anwendung des § 54 Abs. 4
SGB I, da die Rückzahlung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F.
wirtschaftlich an die Stelle der Leistungen für Unterkunft und Heizung
tritt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 29. September 2008, 86 T
497/08).
Den Vorschriften des Pfändungsschutzes ist nach dem
Willen des Gesetzgebers die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zugrunde zu legen, wonach aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Art.
1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem
Sozialstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG nicht nur die Verpflichtung
des Staates folgt, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel
zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, dem Bürger das
Einkommen bis zu diesem Betrag nicht zu entziehen (Beschluss vom 29. Mai
1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 85).
Dieser
für die Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates ausgesprochene
Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der
Zivilprozessordnung, wobei zugleich auch die Belange des Gläubigers mit
zu berücksichtigen sind.
Denn auch für das
Gläubiger-Schuldner-Verhältnis muss gelten, dass der Staat grundsätzlich
nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen kann, um einem Einzelnen
den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des
Existenzminimums erforderlich ist. Der Pfändungsschutz soll dem Eintritt
der Hilfebedürftigkeit infolge der Pfändung entgegenwirken. Die
Sozialhilfeträger sollen dauerhaft entlastet werden, der Steuerzahler
soll nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen
(BR-Drucksache 663/07, S. 16).
Nach dieser Maßgabe ist die
Heiz- und Betriebskostenrückzahlung pfändungsfrei, da sie gemäß § 22
Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. zur Deckung der zum Existenzminimum
gehörenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung benötigt wird. Im
Übrigen hat der Gesetzgeber mit der seit dem 1. Juli 2010 geltenden
Neuregelung des § 850i Abs. 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des
Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707, 1708)
ausdrücklich auch für "sonstige Einkünfte" die Möglichkeit des
Pfändungsschutzes eröffnet.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs.
2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob
Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen an einen
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, über dessen Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in die Insolvenzmasse fallen,
ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/ruckzahlungen-aus-heiz-und.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet
» Die Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X entfällt in Fällen, in denen die Leistung aus dem Verwaltungsakt dem Berechtigten nicht zugeflossen ist, dann nicht, wenn der tatsächliche Empfänger der Leistung zu der aus dem Verwaltungsakt berechtigten
» Bewilligung vorläufige Leistungen - Dies impliziert, dass sich der Empfänger der Leistungen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sondern er das Risiko kennt, dass es endgültig dem Grunde oder Höhe nach nicht bei den bewilligten Leistungen
» Zur Aufrechnung einer Darlehensrückzahlungsforderung wegen derzeit nicht verfügbarem Vermögen mit laufenden Leistungen nach dem SGB II ( nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II) - Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II - Sonderregelung des
» 745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als Alternative nicht zumutbar?
» Die Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X entfällt in Fällen, in denen die Leistung aus dem Verwaltungsakt dem Berechtigten nicht zugeflossen ist, dann nicht, wenn der tatsächliche Empfänger der Leistung zu der aus dem Verwaltungsakt berechtigten
» Bewilligung vorläufige Leistungen - Dies impliziert, dass sich der Empfänger der Leistungen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sondern er das Risiko kennt, dass es endgültig dem Grunde oder Höhe nach nicht bei den bewilligten Leistungen
» Zur Aufrechnung einer Darlehensrückzahlungsforderung wegen derzeit nicht verfügbarem Vermögen mit laufenden Leistungen nach dem SGB II ( nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II) - Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II - Sonderregelung des
» 745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als Alternative nicht zumutbar?
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema