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Genehmigungsfiktion im SGB V: Entscheidet die Krankenkasse nicht binnen drei Wochen gilt die beantragte Leistung als genehmigt Der 1. Senat des BSG gab am 07.11.17 – Aktz: B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R zu zwei gleichgelagerten Fällen folgende
Pressemitteilung heraus:
„Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag auf Hautstraffungsoperation, kann die versicherte Antragstellerin die Leistung kraft fingierter Genehmigung verlangen, ohne sie sich erst auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Krankenkasse kann die Genehmigung nur zurücknehmen, wenn sie rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen des Anspruchs auf die fingierte Genehmigung nicht erfüllt sind“. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute, am Dienstag, den 7. November 2017, entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R).
Rechtsgrundlage:
„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden“ (§ 13 Abs. 3a SGB V).
Mehr dazu bei den Terminberichten des BSG, hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14750 (Nr. 3 + 4).
Denken wir mal laut nach: also wenn ein SGB V – Antrag beim JC abgegeben wird, ist er nach § 16 Abs. 2 SGB I wirksam gestellt, ob er binnen drei Wochen bei der Krankenkasse landet ist zweifelhaft …, dann greift aber die Genehmigungsfiktion.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2277/
Willi S
„Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag auf Hautstraffungsoperation, kann die versicherte Antragstellerin die Leistung kraft fingierter Genehmigung verlangen, ohne sie sich erst auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Krankenkasse kann die Genehmigung nur zurücknehmen, wenn sie rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen des Anspruchs auf die fingierte Genehmigung nicht erfüllt sind“. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute, am Dienstag, den 7. November 2017, entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R).
Rechtsgrundlage:
„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden“ (§ 13 Abs. 3a SGB V).
Mehr dazu bei den Terminberichten des BSG, hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14750 (Nr. 3 + 4).
Denken wir mal laut nach: also wenn ein SGB V – Antrag beim JC abgegeben wird, ist er nach § 16 Abs. 2 SGB I wirksam gestellt, ob er binnen drei Wochen bei der Krankenkasse landet ist zweifelhaft …, dann greift aber die Genehmigungsfiktion.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2277/
Willi S
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