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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII müssen vom Sozialhilfeträger nicht nur dann erbracht werden, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag (Mietvertrag oder Untermietvertrag) vorliegt. SGB XII

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 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII müssen vom Sozialhilfeträger nicht nur dann erbracht werden, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag (Mietvertrag oder Untermietvertrag) vorliegt.  SGB XII Empty Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII müssen vom Sozialhilfeträger nicht nur dann erbracht werden, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag (Mietvertrag oder Untermietvertrag) vorliegt. SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Dez 2015 - 9:57

BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R
Leitsatz ( Redakteur )



2. Selbst wenn eine solche wirksame Verpflichtung nicht zu bejahen wäre, würde es jedoch genügen, wenn sich die volljährige Klägerin und ihre Eltern über eine Kostenbeteiligung faktisch einig waren.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14107
 


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/


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