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Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII müssen vom Sozialhilfeträger nicht nur dann erbracht werden, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag (Mietvertrag oder Untermietvertrag) vorliegt. SGB XII
BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R
Leitsatz ( Redakteur )
2. Selbst wenn eine solche wirksame Verpflichtung nicht zu bejahen wäre, würde es jedoch genügen, wenn sich die volljährige Klägerin und ihre Eltern über eine Kostenbeteiligung faktisch einig waren.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14107
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
2. Selbst wenn eine solche wirksame Verpflichtung nicht zu bejahen wäre, würde es jedoch genügen, wenn sich die volljährige Klägerin und ihre Eltern über eine Kostenbeteiligung faktisch einig waren.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14107
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/
Willi S
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