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Kein rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung, wenn in der Vergangenheit eine solche Ernährung nicht durchgeführt wurde - Regelbedarfe 2015 und 2016 nicht verfassungswidrig
Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 21.09.2017 - L 4 AS 318/15
1. Steht erst aufgrund späterer Neueinschätzung fest, dass der Sozialhilfeträger statt des SGB II Grundsicherungsträgers für die Leistungen vollumfänglich zuständig gewesen wäre, so ist dieser der eigentlich Leistungsverpflichtete und damit auch zuständiger Verpflichteter eines etwaigen höheren als des bereits gewährten Anspruchs. Eine Aufspaltung eines einheitlichen Sozialleistungsanspruchs findet in diesen Fällen nicht statt ( LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.1.2014 – L 13 AS 190/12).
2. Es bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen für 2015 (so auch für den Regelbedarf seit Januar 2016 LSG NRW, Beschluss vom 27.10.2016 – L 9 SO 447/16 B und BayLSG, Beschluss vom 21.7.2016 – L 18 AS 405/16 B).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zwar weder die tatsächliche Einhaltung einer besonderen Ernährung noch der Nachweis tatsächlicher Mehraufwendungen Voraussetzung für einen Anspruch auf den Mehrbedarf (so zum SGB II: Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, Rn. 23 f.; kritisch dazu Stotz, jurisPR-SozR 20/2014 Nr. 2 und der Beschluss des Senats vom 13.7.2016 – L 4 AS 132/14). Erforderlich ist danach allerdings, dass der Betroffene im jeweiligen Zeitraum Kenntnis des Zusammenhangs zwischen den gesundheitlichen Einschränkungen und einer bestimmten Ernährungsempfehlung hatte (BSG, a.a.O., Rn. 25 ff., insbesondere Rn. 29). Hieran fehlte es beim Kläger.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG hamburg&datum=21.09.2017&Aktenzeichen=L 4 AS 318/15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Hamburg&Datum=21.09.2017&Aktenzeichen=L%204%20AS%20318/15[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
1. Steht erst aufgrund späterer Neueinschätzung fest, dass der Sozialhilfeträger statt des SGB II Grundsicherungsträgers für die Leistungen vollumfänglich zuständig gewesen wäre, so ist dieser der eigentlich Leistungsverpflichtete und damit auch zuständiger Verpflichteter eines etwaigen höheren als des bereits gewährten Anspruchs. Eine Aufspaltung eines einheitlichen Sozialleistungsanspruchs findet in diesen Fällen nicht statt ( LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.1.2014 – L 13 AS 190/12).
2. Es bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen für 2015 (so auch für den Regelbedarf seit Januar 2016 LSG NRW, Beschluss vom 27.10.2016 – L 9 SO 447/16 B und BayLSG, Beschluss vom 21.7.2016 – L 18 AS 405/16 B).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zwar weder die tatsächliche Einhaltung einer besonderen Ernährung noch der Nachweis tatsächlicher Mehraufwendungen Voraussetzung für einen Anspruch auf den Mehrbedarf (so zum SGB II: Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, Rn. 23 f.; kritisch dazu Stotz, jurisPR-SozR 20/2014 Nr. 2 und der Beschluss des Senats vom 13.7.2016 – L 4 AS 132/14). Erforderlich ist danach allerdings, dass der Betroffene im jeweiligen Zeitraum Kenntnis des Zusammenhangs zwischen den gesundheitlichen Einschränkungen und einer bestimmten Ernährungsempfehlung hatte (BSG, a.a.O., Rn. 25 ff., insbesondere Rn. 29). Hieran fehlte es beim Kläger.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG hamburg&datum=21.09.2017&Aktenzeichen=L 4 AS 318/15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Hamburg&Datum=21.09.2017&Aktenzeichen=L%204%20AS%20318/15[/url]
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Willi S
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