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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine vom Jobcenter bereits vor drei Jahren in Auftrag gegebene Ermittlung der Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann aktuell nicht mehr zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten herangezogen werden.
Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 19. Juli 2018 (Az.: S 31 AS 1237/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine Deckelung der Kosten der Unterkunft aufgrund eines schlüssigen Konzepts darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen. Auch die Angemessenheitsgrenzen unterliegen tatsächlichen Marktveränderungen und sind turnusmäßig anzupassen.
3. Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als drei Jahre alte Daten noch eine zeit- und realitätsgerechte Abbildung des aktuellen Quadratmeterpreises darstellen können (vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II).
4. Auch qualifizierte Mietspiegel müssen alle zwei Jahre an aktualisierte Daten angepasst (§§ 558c Abs. 3 und 538d Abs. 2 Satz 1 BGB) und alle vier Jahre neu erstellt werden (§ 558d Abs. 2 Satz 3 BGB).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine Deckelung der Kosten der Unterkunft aufgrund eines schlüssigen Konzepts darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen. Auch die Angemessenheitsgrenzen unterliegen tatsächlichen Marktveränderungen und sind turnusmäßig anzupassen.
3. Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als drei Jahre alte Daten noch eine zeit- und realitätsgerechte Abbildung des aktuellen Quadratmeterpreises darstellen können (vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II).
4. Auch qualifizierte Mietspiegel müssen alle zwei Jahre an aktualisierte Daten angepasst (§§ 558c Abs. 3 und 538d Abs. 2 Satz 1 BGB) und alle vier Jahre neu erstellt werden (§ 558d Abs. 2 Satz 3 BGB).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
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