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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Entziehungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I - Ermessen erkannt - Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers - Vorerbschaft - Verwertungsausschluss gem. § 2134 Satz 1 BGB - Verwertung der Guthaben stellt für den Kläger keine besondere Härte dar
Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 02.12.2016 - S 29 AS 523/15
Zu den Mitwirkungspflichten von Hilfeempfängern nach dem SGB II gehört der Nachweis über den Erbanteil, die Vermögenswerte und über bestehende Verfügungsbeschränkungen, denn die die entsprechenden Tatsachen bzw. Beweisurkunden sind erheblich für die Leistung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Beurteilung der Erheblichkeit muss grundsätzlich aus einer ex-ante-Perspektive erfolgen, da ohne die geforderte Mitwirkung nicht beurteilbar ist, ob tatsächlich entsprechende Tatsachen gegeben sind, die Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben. Entscheidend ist daher, ob die geforderten Tatsachenerklärungen bzw. Beweisurkunden grundsätzlich Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben können ( hier gegeben ).
2. Die Vorerbschaft war verfügbares Vermögen oberhalb der Vermögensfreibeträge und ließ daher die Hilfebedürftigkeit und damit den Leistungsanspruch entfallen.
3. Die Guthaben, die der Kläger im Wege der Vorerbschaft erhalten hat, sind verwertbar, weil der Kläger über diese Guthaben verfügen kann.
4. Die Verfügungsbefugnis ausschließende Umstände liegen nicht vor. Insbesondere wurde keine Testamentsvollstreckung angeordnet (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, L 4 AS 167/10).
5. Ein Verwertungsausschluss folgt auch nicht aus § 2134 Satz 1 BGB (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2014, S 29 AS 2617/13, nicht veröffentlicht; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 02.11.2015, L 19 AS 289/15 (PKH)), ebenfalls nicht veröffentlicht). Danach ist der nicht nach § 2136 BGB befreite Vorerbe nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet, wenn er einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190548&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
Zu den Mitwirkungspflichten von Hilfeempfängern nach dem SGB II gehört der Nachweis über den Erbanteil, die Vermögenswerte und über bestehende Verfügungsbeschränkungen, denn die die entsprechenden Tatsachen bzw. Beweisurkunden sind erheblich für die Leistung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Beurteilung der Erheblichkeit muss grundsätzlich aus einer ex-ante-Perspektive erfolgen, da ohne die geforderte Mitwirkung nicht beurteilbar ist, ob tatsächlich entsprechende Tatsachen gegeben sind, die Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben. Entscheidend ist daher, ob die geforderten Tatsachenerklärungen bzw. Beweisurkunden grundsätzlich Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben können ( hier gegeben ).
2. Die Vorerbschaft war verfügbares Vermögen oberhalb der Vermögensfreibeträge und ließ daher die Hilfebedürftigkeit und damit den Leistungsanspruch entfallen.
3. Die Guthaben, die der Kläger im Wege der Vorerbschaft erhalten hat, sind verwertbar, weil der Kläger über diese Guthaben verfügen kann.
4. Die Verfügungsbefugnis ausschließende Umstände liegen nicht vor. Insbesondere wurde keine Testamentsvollstreckung angeordnet (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, L 4 AS 167/10).
5. Ein Verwertungsausschluss folgt auch nicht aus § 2134 Satz 1 BGB (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2014, S 29 AS 2617/13, nicht veröffentlicht; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 02.11.2015, L 19 AS 289/15 (PKH)), ebenfalls nicht veröffentlicht). Danach ist der nicht nach § 2136 BGB befreite Vorerbe nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet, wenn er einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190548&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
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