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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w

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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w Empty Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w

Beitrag von Willi Schartema Di 16 Apr 2013 - 10:56


werden kann, die Änderung vorsätzlich oder grob
fahrlässig nicht mitgeteilt zu haben



Dies die Rechtsauffassung des aktuell veröffentlichten Urteils des LSG
Hamburg, Urteil vom 27.03.2013 - L 4 AS 343/10 .


Eigener Leitsatz:


Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn
dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe
keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben (§ 7 Abs. 4 S. 2 SGB II;vgl.
BSG, Urt. vom 24.2.2011, B 14 AS 81/09 R), dem Betroffenen aber nicht der
Vorwurf gemacht werden kann, die Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht mitgeteilt zu haben (Nr. 2).


Im Rahmen der hier allein in Betracht kommenden Eingriffsnorm des § 48 Abs. 1
S. 2 SGB X ist allerdings nicht allein erheblich, ob sich in den die
Anspruchsvoraussetzungen bestimmenden tatsächlichen Verhältnissen eine
wesentliche Änderung ergeben hat, sondern insbesondere auch, ob dem Betroffenen
der Vorwurf gemacht werden kann, die Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht mitgeteilt zu haben (Nr. 2).


Damit ist nicht allein entscheidend, ob § 7 Abs. 4
SGB II dem Anspruch des Leistungsbeziehers nach seiner Inhaftierung
entgegenstand, sondern zusätzlich, ob der Betroffene einen Wegfall der
Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 4 SGB II überhaupt hätte erkennen können
(vgl. auch Nr. 4).


Dies ist zu verneinen, da es sich nur um eine kurze Ersatzfreiheitsstrafe
handelte, laufende Kosten des Lebensunterhalts weiterhin anfielen und dem
Leistungsbezieher als juristischem Laien eine eindeutig zutreffende
Einschätzung der Rechtslage nicht möglich war (vgl. auch Beschluss des Senats
vom 12.2.2013, L 4 AS 373/12 B PKH).


Es kommt hinzu, dass die Auswirkungen einer kurzen Ersatzfreiheitsstrafe auf
den Leistungsanspruch damals in Rechtsprechung und Literatur umstritten und
auch noch Gegenstand von anhängigen Revisionsverfahren waren.


Hinweis:

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung
vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der
Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt
ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise
weggefallen ist.

Diese Bösgläubigkeit liegt entweder bei einem positiven "Wissen" oder
dann vor, wenn der zum Wegfall führende Umstand eingetreten ist und der
Betroffene die Auswirkungen auf die Leistungsberechtigung wegen grober
Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.1986 - 7 RAr 55/84 -,
SozR 1300 § 48 Nr. 22).

Ein bloßes "Wissenmüssen" genügt nicht, weshalb es nicht darauf
ankommt, ob der Betroffene ernsthaft annehmen (damit rechnen) konnte, dass der
Anspruch weggefallen war (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2003 - B 8 KN 6/02 R -,
SozR 4-2600 § 101 Nr. 1).

Dabei ist auf die Abschätzung der Rechtsfolgen durch den Betroffenen nach
dessen individuellem Verständnishorizont und insoweit auf eine
"Parallelwertung in der Laiensphäre" abzustellen (vgl. zu § 45 Abs. 2
Satz 3 Nr. 3 SGB X: BSG, Urteil vom 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R -, SozR 4-4300
§ 144 Nr. 19).


Rechtstipp: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
29.10.2010 - L 1 AL 49/09


Grobe Fahrlässigkeit im Falle der
Versendung einer Änderungsmitteilung mit einfachem Brief

Es ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X), wenn
der nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I zur Mitteilung von Änderungen in den
tatsächlichen Verhältnissen Verpflichtete - hier zur Änderung der Anschrift -
ein entsprechendes Mitteilungsschreiben an die Bundesagentur für Arbeit mit
einfachem Brief verschickt.


Eine Pflicht zur Erkundigung nach dem
Eingang der Mitteilung kann bei besonderen Umständen des Einzelfalls
bestehen


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/aufhebungs-und-erstattungsbescheid-ist.html

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