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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Kein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen für das selbst bewohnte Wohneigentum, wenn der Erwerb der Immobilie innerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist BSG, Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 14/11 R -
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Kein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen für das selbst bewohnte Wohneigentum, wenn der Erwerb der Immobilie innerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist BSG, Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 14/11 R -
Kein
Anspruch auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen für das
selbst bewohnte Wohneigentum, wenn der Erwerb der Immobilie innerhalb
des Leistungsbezugs eingetreten ist.
Tilgungsleistungen
können im Rahmen der KdU nur in Ausnahmefällen übernommen werden, denn
Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung
beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen.
Vor
diesem Hintergrund besteht das Spannungsverhältnis zwischen Schutz des
Wohnungseigentums einerseits und den Zielen der Existenzsicherung
andererseits nur dann, wenn der Erwerb der Immobilie außerhalb des
Leistungsbezugs eingetreten ist.
Der Annahme eines
Ausnahmefalls steht es deshalb in Fortführung der Rechtsprechung des 14.
Senats des BSG (Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R) bereits
entgegen, dass der Aspekt der Vermögensbildung hier eindeutig im
Vordergrund stand, weil die Kläger die Immobilie zu einem Zeitpunkt
erworben hatten, in dem bereits Hilfebedürftigkeit bestand und sie zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Arbeitslosenhilfe angewiesen waren.
Es
kommt vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend darauf an, ob
hinsichtlich des Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen auf einen
konkret-individuellen Maßstab abzustellen ist oder ob eine abstrakte
Gefährdung genügt.
Gleichwohl
hat der Senat darauf hingewiesen, dass bereits nach der bisherigen
Rechtsprechung allein die Feststellung einer konkreten und
unvermeidbaren Bedarfslage eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der
Jobcenter eröffnen kann.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12542&pos=28&anz=55
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/kein-anspruch-auf-ubernahme-der.html
Will S
Anspruch auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen für das
selbst bewohnte Wohneigentum, wenn der Erwerb der Immobilie innerhalb
des Leistungsbezugs eingetreten ist.
Tilgungsleistungen
können im Rahmen der KdU nur in Ausnahmefällen übernommen werden, denn
Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung
beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen.
Vor
diesem Hintergrund besteht das Spannungsverhältnis zwischen Schutz des
Wohnungseigentums einerseits und den Zielen der Existenzsicherung
andererseits nur dann, wenn der Erwerb der Immobilie außerhalb des
Leistungsbezugs eingetreten ist.
Der Annahme eines
Ausnahmefalls steht es deshalb in Fortführung der Rechtsprechung des 14.
Senats des BSG (Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R) bereits
entgegen, dass der Aspekt der Vermögensbildung hier eindeutig im
Vordergrund stand, weil die Kläger die Immobilie zu einem Zeitpunkt
erworben hatten, in dem bereits Hilfebedürftigkeit bestand und sie zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Arbeitslosenhilfe angewiesen waren.
Es
kommt vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend darauf an, ob
hinsichtlich des Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen auf einen
konkret-individuellen Maßstab abzustellen ist oder ob eine abstrakte
Gefährdung genügt.
Gleichwohl
hat der Senat darauf hingewiesen, dass bereits nach der bisherigen
Rechtsprechung allein die Feststellung einer konkreten und
unvermeidbaren Bedarfslage eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der
Jobcenter eröffnen kann.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12542&pos=28&anz=55
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Will S
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