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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Mietkautionsdarlehen müssen nicht aus dem Regelsatz getilgt werden
Das SG Berlin hat am 22.2.2013 entschieden, dass für eine Mietkaution ein Zuschuss gewährt werden muss.
Der Träger der
Grundsicherung nach dem SGB II kann im Gegenzug verlangen, dass der
Rückerstattungsanspruch gegen den Vermieter an den Leistungsträger
abgetreten wird, so das SG Berlin mit Urteil v. 22.02.2013 - Az. S 37 AS 25006/12 .
Damit hat das Gericht
auf die Neuregelung in § 42a SGB II reagiert, welche von meheren Stellen
als verfassungswidrig gehalten wird.
Nach dem
Leitsatz - Keine Tilgung von Mietkautionsforderungen im laufendem
Leistungsbezug- sollten Hartz IV-Empfänger gegen die Aufrechnung
Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag stellen.
Wir , das Team des Sozialrechtsexperten sind Ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/mietkautionsdarlehen-mussen-nicht-aus.html
Willi S
Der Träger der
Grundsicherung nach dem SGB II kann im Gegenzug verlangen, dass der
Rückerstattungsanspruch gegen den Vermieter an den Leistungsträger
abgetreten wird, so das SG Berlin mit Urteil v. 22.02.2013 - Az. S 37 AS 25006/12 .
Damit hat das Gericht
auf die Neuregelung in § 42a SGB II reagiert, welche von meheren Stellen
als verfassungswidrig gehalten wird.
Nach dem
Leitsatz - Keine Tilgung von Mietkautionsforderungen im laufendem
Leistungsbezug- sollten Hartz IV-Empfänger gegen die Aufrechnung
Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag stellen.
Wir , das Team des Sozialrechtsexperten sind Ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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