Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden

Nach unten

Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  Empty Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Jan 2013 - 13:09

So die Rechtsauffassung des LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 16. Juli 2012 - L 20 SO 40/12.



Ein Anspruch nach § 74 SGB XII scheidet aus, weil es
von vornherein nicht um Bestattungskosten im Sinne des Gesetzes geht.


Zwar werden nach dieser Vorschrift die erforderlichen
"Kosten einer Bestattung" übernommen, soweit den hierzu
Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.


Unter diesen Begriff fallen - im Sinne eines
Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Gesetzeswortlaut - nur die Kosten,
die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung
untrennbar verbunden sind; Kosten für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes
entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind, fallen
hingegen nicht darunter.


Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die
Kosten, die aus öffentlichrechtlichen Vorschriften resultierend
notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden
kann oder darf, sowie solche Kosten, die aus religiösen Gründen unerlässlicher
Bestandteil der Bestattung sind.


Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung
der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die
gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt (BSG, Urteil vom
25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn. 10).


Zu den danach von § 74 SGB XII nicht erfassten, weil
nicht auf die Bestattung selbst ausgerichteten Kosten zählen insbesondere auch
die - hier streitbefangenen - Anreisekosten von Mitgliedern der Trauergemeinde
(so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R).


Grundsätzlich sind Reise- bzw. Mobilitätskosten von
den Regelbedarfen bzw. Regelsätzen nach dem SGB II bzw. SGB XII erfasst
(abgeleitet aus Abteilung 7 - Verkehr - der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe, die der Bedarfsbemessung zugrundeliegt; vgl. Spellbrink
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rn. 30; für die Zeit ab 2011
siehe auch § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. §§ 1, 5 und 6 des Gesetzes zur Ermittlung
der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII).


Die Bedarfslage bei weiterer Anreise zu einer
Beerdigung ist insoweit nicht anders als eine Situation, in der ein
Leistungsempfänger zur Bewältigung einer einmaligen Spitze im Bereich von
Bedarfen, die an sich als Regelbedarfe berücksichtigt sind (z.B. bei
Ersatzbeschaffung teurerer Haushaltsgeräte oder Möbelstücke), vom Gesetz in
zumutbarer Weise auf die Inanspruchnahme eines zurückzuzahlenden Darlehens
verwiesen wird (§ 37 SGB XII und § 23 Abs. 1 a.F. bzw. § 24 Abs. 1 n.F. SGB
II).


Das gilt vorliegend um so mehr, als die Höhe der
geltend gemachten Reisekosten durchaus mit den Kosten vergleichbar ist, die für
die Ersatzbeschaffung gebrauchter Haushaltsgeräte wie eines Kühlschrankes oder
Elektroherdes anfallen.


Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestehen
insoweit nicht.


Denn das BVerfG hat in seiner dieses Grundrecht
erkennenden Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) allein für
atypische laufende bzw. wiederkehrende Bedarfe eine Übergangsregelung
vorgesehen, bis der Gesetzgeber für die (im Bereich des SGB II) hierzu
bestehende Bedarfslücke Abhilfe geschaffen habe (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 204
ff.; Letzeres geschehen durch Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II mit Wirkung ab
dem 03.06.2010, der die vom BVerfG getroffene Übergangsregelung wörtlich in den
Gesetzestext übernimmt; vgl. hierzu Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21
Rn. 33 f.)


Für das Auffangen atypischer einmaliger bzw.
kurzfristiger Bedarfsspitzen (wie dies auch Reisekosten zu einem Begräbnis
sind) hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09
und 4/09, Rn. 208) ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 n.F. SGB II ausdrücklich als
ausreichend angesehen.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154206

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/hartz-iv-empfanger-mussen-wahrhaftige.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» LSG Niedersachsen-Bremen: SGB II u. SGB XII Empfänger können Kosten für die Beschaffung oder Verlängerung eines Heimatpasses nach § 73 SGB XII beantragen, denn die Kosten für die Beschaffung des Passes sind - nicht - bereits im Regelsatz berücksichtigt.
» Liebe Hartz IV - Familien - Wächst ihr Kind aus dem Gitterbett heraus, können sie für ein neues Jugend-Bett keine Leistungen für die Erstausstattung vom Jobcenter beanspruchen - Auch diese Kosten sollen aus dem Regelsatz bezahlt werden
» Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte.
» Fahrkosten zur Methadonbehandlung müssen vom Jobcenter im einstweiligen Anordnungsverfahren vorläufig bezahlt werden
» Hartz IV-Empfänger müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht - nicht ihren Dispositionskredit in Anspruch nehmen- Hilfebedürftige müssen keine Schulden machen, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten