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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Die Witwenrente ist auch im sog. Sterbevierteljahr (§ 67 Nr. 5, 6 SGB VI) in voller Höhe anzurechnen - An anderslautende fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II ist das Gericht nicht gebunden.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Die Witwenrente ist auch im sog. Sterbevierteljahr (§ 67 Nr. 5, 6 SGB VI) in voller Höhe anzurechnen - An anderslautende fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II ist das Gericht nicht gebunden.
So die Rechtsauffassung des LSG Hessen, Beschl. v. 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B ER.
Die Witwenrente ist auch im Sterbevierteljahr keine gem. § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfreie zweckbestimmte Leistung.
Zwar dient die
Witwenrente im Sterbevierteljahr dem abstrakt-generellen Ziel, den
während des Sterbevierteljahres zwangsläufig eintretenden besonderen
Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen.
Sie soll nach der
Intention des Gesetzgebers dem Hinterbliebenen die Aufwendungen, die mit
der letzten Krankheit und dem Todesfall verbunden sind, abnehmen und
ihm die Umstellung auf die neuen Lebensumstände finanziell erleichtern
(BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 - 1 BvR 674/70).
Ein solcher
abstrakt-genereller Zweck ist für eine Zweckbestimmung gem. § 83 SGB XII
jedoch nicht ausreichend. Abstrakt-generelle Zwecke sind jeder Norm
immanent (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf § 83 SGB XII Rdnr. 6). § 83
Abs. 1 SGB XII fordert über einen solchen allgemeinen Zweck einen
solchen, der "ausdrücklich genannt" ist.
Erforderlich für eine
Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII ist damit ein
konkret-individueller Zweck, der allerdings bei der Witwenrente im
Sterbevierteljahr nicht gegeben ist.
Nicht zu fordern ist
zwar, dass der Empfänger die andere Leistung nur zu dem im Gesetz oder
in einer Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwenden darf oder dass der
Leistende ein Kontrollrecht oder einen Einfluss auf die Verwendung hat.
Zweckbestimmt sind daher
auch solche Leistungen, die aus einem bestimmten Anlass und in einer
bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im
Allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch
dazu angehalten werden könnte (Söhngen, in: jurisPK-SGB II § 11a SGB II
Rdnr. 29).
Jedoch ist die Erwartung
des Gesetzgebers im Fall der Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht
derart konkretisiert, dass sie über die abstrakt-generelle Zielrichtung
im Sinne der Begründung des Gesetzes hinausgehen würde. Die durch den
Tod eines nahen Angehörigen entstehenden Bedarfe und die einer Krankheit
folgenden Aufwendungen sind derart unterschiedlich, dass eine konkrete
Zweckbestimmung schon aufgrund der Verschiedenheit der
Lebenswirklichkeit ausscheidet.
Auch das Ziel, die
Umstellung auf neue Lebensumstände finanziell zu erleichtern, stellt
lediglich eine rein abstrakte Begründung für eine finanzielle
Privilegierung dar.
Ein Zweck, der
ausreichend konkretisiert wäre, um festzustellen, ob ein Empfänger die
Leistung im Allgemeinen hierfür einsetzen würde, kann hierin nicht
gesehen werden.
Ein solcher Zweck könnte
bspw. in einem bestimmten Bedarf (so bspw. der Unterhalt des Kindes
beim Erziehungsbeitrag gem. § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder
und Jugendhilfe) oder einer vom Gesetzgeber verfolgten Intention (so
bspw. bei der sog. "Abwrackprämie") liegen.
Im Hinblick auf das Ziel
der Privilegierung im Sterbevierteljahr, die Umstellung auf die neuen
Lebensumstände finanziell zu erleichtern, liegt es darüber hinaus nahe,
dass die Witwenrente auch in diesem Zeitraum letztlich der Sicherung des
Lebensunterhalts - hier allerdings im Sinne eines sich verändernden
Lebensstandards - dient und damit demselben Zweck, wie die Sozialhilfe.
Auch aus diesem Grund ist eine Anrechnung der Witwenrente in voller Höhe vorzunehmen.
Die zu § 138 Abs. 3 Nr. 3
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangene Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 Rar 128/88),
dass die Witwenrente im Sterbevierteljahr eine zweckbestimmte Einnahme
und nicht anrechenbar ist, kann nach Ablösung der Arbeitslosenhilfe
durch das SGB II und das SGB XII nicht auf die heutige Rechtslage
übertragen werden.
An anderslautende
fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (fachliche Hinweise der
Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II,
Fassung vom 20. September 2012, Seite 28) sind weder das Gericht noch der Antragsgegner gebunden.
Hinweis: Die fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II, Fassung vom 20. September 2012, Seite 28
besagen, dass Witwen-
und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr bis zu dem das Normalmaß
übersteigenden Betrag zu den zweckbestimmten Einnahmen gehört.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/die-witwenrente-ist-auch-im-sog.html
Willi S
Die Witwenrente ist auch im Sterbevierteljahr keine gem. § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfreie zweckbestimmte Leistung.
Zwar dient die
Witwenrente im Sterbevierteljahr dem abstrakt-generellen Ziel, den
während des Sterbevierteljahres zwangsläufig eintretenden besonderen
Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen.
Sie soll nach der
Intention des Gesetzgebers dem Hinterbliebenen die Aufwendungen, die mit
der letzten Krankheit und dem Todesfall verbunden sind, abnehmen und
ihm die Umstellung auf die neuen Lebensumstände finanziell erleichtern
(BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 - 1 BvR 674/70).
Ein solcher
abstrakt-genereller Zweck ist für eine Zweckbestimmung gem. § 83 SGB XII
jedoch nicht ausreichend. Abstrakt-generelle Zwecke sind jeder Norm
immanent (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf § 83 SGB XII Rdnr. 6). § 83
Abs. 1 SGB XII fordert über einen solchen allgemeinen Zweck einen
solchen, der "ausdrücklich genannt" ist.
Erforderlich für eine
Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII ist damit ein
konkret-individueller Zweck, der allerdings bei der Witwenrente im
Sterbevierteljahr nicht gegeben ist.
Nicht zu fordern ist
zwar, dass der Empfänger die andere Leistung nur zu dem im Gesetz oder
in einer Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwenden darf oder dass der
Leistende ein Kontrollrecht oder einen Einfluss auf die Verwendung hat.
Zweckbestimmt sind daher
auch solche Leistungen, die aus einem bestimmten Anlass und in einer
bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im
Allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch
dazu angehalten werden könnte (Söhngen, in: jurisPK-SGB II § 11a SGB II
Rdnr. 29).
Jedoch ist die Erwartung
des Gesetzgebers im Fall der Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht
derart konkretisiert, dass sie über die abstrakt-generelle Zielrichtung
im Sinne der Begründung des Gesetzes hinausgehen würde. Die durch den
Tod eines nahen Angehörigen entstehenden Bedarfe und die einer Krankheit
folgenden Aufwendungen sind derart unterschiedlich, dass eine konkrete
Zweckbestimmung schon aufgrund der Verschiedenheit der
Lebenswirklichkeit ausscheidet.
Auch das Ziel, die
Umstellung auf neue Lebensumstände finanziell zu erleichtern, stellt
lediglich eine rein abstrakte Begründung für eine finanzielle
Privilegierung dar.
Ein Zweck, der
ausreichend konkretisiert wäre, um festzustellen, ob ein Empfänger die
Leistung im Allgemeinen hierfür einsetzen würde, kann hierin nicht
gesehen werden.
Ein solcher Zweck könnte
bspw. in einem bestimmten Bedarf (so bspw. der Unterhalt des Kindes
beim Erziehungsbeitrag gem. § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder
und Jugendhilfe) oder einer vom Gesetzgeber verfolgten Intention (so
bspw. bei der sog. "Abwrackprämie") liegen.
Im Hinblick auf das Ziel
der Privilegierung im Sterbevierteljahr, die Umstellung auf die neuen
Lebensumstände finanziell zu erleichtern, liegt es darüber hinaus nahe,
dass die Witwenrente auch in diesem Zeitraum letztlich der Sicherung des
Lebensunterhalts - hier allerdings im Sinne eines sich verändernden
Lebensstandards - dient und damit demselben Zweck, wie die Sozialhilfe.
Auch aus diesem Grund ist eine Anrechnung der Witwenrente in voller Höhe vorzunehmen.
Die zu § 138 Abs. 3 Nr. 3
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangene Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 Rar 128/88),
dass die Witwenrente im Sterbevierteljahr eine zweckbestimmte Einnahme
und nicht anrechenbar ist, kann nach Ablösung der Arbeitslosenhilfe
durch das SGB II und das SGB XII nicht auf die heutige Rechtslage
übertragen werden.
An anderslautende
fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (fachliche Hinweise der
Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II,
Fassung vom 20. September 2012, Seite 28) sind weder das Gericht noch der Antragsgegner gebunden.
Hinweis: Die fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II, Fassung vom 20. September 2012, Seite 28
besagen, dass Witwen-
und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr bis zu dem das Normalmaß
übersteigenden Betrag zu den zweckbestimmten Einnahmen gehört.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/die-witwenrente-ist-auch-im-sog.html
Willi S
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