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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Darlehenrückzahlungen in den Jobcentern Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 21. März 2016 eine neue „Fachliche Weisung“ zu Darlehen nach § 42a SGB II herausgegeben.

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Darlehenrückzahlungen in den Jobcentern Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 21. März 2016 eine neue „Fachliche Weisung“ zu Darlehen nach § 42a SGB II herausgegeben. Empty Darlehenrückzahlungen in den Jobcentern Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 21. März 2016 eine neue „Fachliche Weisung“ zu Darlehen nach § 42a SGB II herausgegeben.

Beitrag von Willi Schartema Fr 1 Apr 2016 - 17:03

1. April 2016
Kurznews zu Darlehenrückzahlungen in den Jobcentern
Darlehenrückzahlungen in den Jobcentern Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 21. März 2016 eine neue „Fachliche Weisung“ zu Darlehen nach § 42a SGB II herausgegeben. Csm_Darlehen_01_65e1821850
Kurznews: 
Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 21. März 2016 eine neue „Fachliche Weisung“ zu Darlehen nach § 42a SGB II herausgegeben. Demnach ist die Aufrechnung mehrerer Darlehen auf zehn Prozent der maßgebenden Regelleistung beschränkt. Auch ist die Tilgung des Darlehens während einer laufenden Sanktion gegen eine Pflichtverletzung im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung (§31a SGB II) auszusetzen und kann somit erst nach Sanktionsende wieder aufgenommen werden. Diese Regelung gilt somit ab einer Sanktion von 30 Prozent.
Erinnern wir uns: „Am 24. November 2015 sagte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums, dass der Umfang der Rückzahlung künftig nur noch 10 Prozent statt bislang 30 Prozent des Arbeitslosengeldes betragen darf. Eine entsprechende Anweisung an die Jobcenter werde die Bundesagentur für Arbeit erteilen.“ (Zeit Online) 
Nun scheint eine Änderung herbeigeführt zu sein und gilt für Darlehen, die seit dem 1. April 2011 genehmigt wurden. Nähere Infos sind den „Fachliche Weisungen § 42a SGB II“ zu entnehmen. Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht immer die Schnellste und Berlin ist auch von Nürnberg weit entfernt. Die Zeit ist längst überreif, dass das Bundesarbeitsministerium erkennt, dass eine Rückzahlung von 30 Prozent vom Arbeitslosengeld II nicht zu schaffen ist. Alleine schon, dass Darlehen und auch mehrere aufeinanderfolgende Darlehen in Anspruch genommen werden müssen, zeigt auf, dass der karge „Hartz IV“-Regelsatz nicht ausreicht. Besonders dann, wenn Haushaltsgeräte, wie Waschmaschinen, kaputt gehen. Ein Ansparen ist nicht möglich. So könnte man trotz allem weiter überspitzt fragen: „Isst du, oder wäscht du?“ Und somit muss die Forderung nach höheren Regelsätzen bestehen bleiben, damit ein menschenwürdiges Leben und eine soziokulturelle Teilhabe möglich sind.

Quelle: http://www.inge-hannemann.de/nc/politik/aktuell/detail/zurueck/aktuell-9767515619/artikel/-96e05dc3f4/

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