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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 4 Jul 2018 - 6:13

 Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten  ( so im Ergebnis LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. April 2013 - L 19 AS 1303/12; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2012 - L 3 AS 159/12; Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 23. November 2016 - S 52 AS 456/16; SG Kassel, Urteil vom 2. Juli 2014 - S 6 AS 873/12; Reichel in jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014 (Stand 6. Februar 2017), § 161 Rdnr. 30.1). 


 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.06.2018 - L 7 AS 178/16 

Orientierungssatz ( Redakteur )


2. Ein Verhalten, das die Voraussetzungen für die Minderung eines Leistungsanspruchs nach § 31 SGB II erfüllt, kann, muss aber nicht ein sozialwidriges Verhalten i.S. des § 34 SGB II darstellen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200690&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2380/
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