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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Hartz IV-Empfängern Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Hartz IV-Empfängern Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Hartz IV-Empfängern Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.

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 Hartz IV-Empfängern Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist. Empty Hartz IV-Empfängern Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 13:28

LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az. L 4 P 18/09

Hartz IV-Empfänger erhalten volle Zeitaufwandsentschädigung
Wie
am Mittwoch bekannt wurde, entschied das LSG Sachsen-Anhalt, dass Hartz
IV-Empfängern eine Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der
Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht
erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den
Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.

Das LSG Halle (Saale)
hat sich mit der Höhe der Entschädigung eines arbeitslosen Hartz
IV-Beziehers für einen zweistündigen Gerichtstermin befasst.


Der arbeitslose Hartz IV-Bezieher
(Kläger) musste zu einem zweistündigen Gerichtstermin kommen. Sein
persönliches Erscheinen war angeordnet worden. Der Kläger führte den
Haushalt für Lebensgefährten und Mutter. Zunächst wurde eine
Zeitaufwandsentschädigung von drei Euro/Stunde festgelegt, weil der
Kläger keine Einkünfte habe. Das war ihm zu wenig.

Das LSG Halle (Saale) hat daraufhin den Stundensatz auf 12 Euro erhöht.

Nach
Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nach dem Gesetz nur darauf
an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist. Daran
ändere der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen nichts. Berufstätige Kläger
mit geringem Einkommen könnten allerdings benachteiligt sein, wenn sie
einen geringeren Bruttolohn erhielten.

Weitere Informationen:

§ 191 SGG
Ist
das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so
werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen
vergütet; ...

§ 21 JVEG, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Zeugen,
die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je
Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie
teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. …

§ 22 JVEG, Entschädigung für Verdienstausfall
Zeugen,
denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die
sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom
Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für
jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. …


LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az. L 4 P 18/09 .

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147225

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/hartz-iv-empfanger-erhalten-volle.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
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Alter : 70
Ort : Bochum

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