Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Hartz IV-Empfängern Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Hartz IV-Empfängern Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.
LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az. L 4 P 18/09
Hartz IV-Empfänger erhalten volle Zeitaufwandsentschädigung
Wie
am Mittwoch bekannt wurde, entschied das LSG Sachsen-Anhalt, dass Hartz
IV-Empfängern eine Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der
Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht
erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den
Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.
Das LSG Halle (Saale)
hat sich mit der Höhe der Entschädigung eines arbeitslosen Hartz
IV-Beziehers für einen zweistündigen Gerichtstermin befasst.
Der arbeitslose Hartz IV-Bezieher
(Kläger) musste zu einem zweistündigen Gerichtstermin kommen. Sein
persönliches Erscheinen war angeordnet worden. Der Kläger führte den
Haushalt für Lebensgefährten und Mutter. Zunächst wurde eine
Zeitaufwandsentschädigung von drei Euro/Stunde festgelegt, weil der
Kläger keine Einkünfte habe. Das war ihm zu wenig.
Das LSG Halle (Saale) hat daraufhin den Stundensatz auf 12 Euro erhöht.
Nach
Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nach dem Gesetz nur darauf
an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist. Daran
ändere der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen nichts. Berufstätige Kläger
mit geringem Einkommen könnten allerdings benachteiligt sein, wenn sie
einen geringeren Bruttolohn erhielten.
Weitere Informationen:
§ 191 SGG
Ist
das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so
werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen
vergütet; ...
§ 21 JVEG, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Zeugen,
die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je
Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie
teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. …
§ 22 JVEG, Entschädigung für Verdienstausfall
Zeugen,
denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die
sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom
Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für
jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. …
LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az. L 4 P 18/09 .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147225
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/hartz-iv-empfanger-erhalten-volle.html
Gruß Willi S
Hartz IV-Empfänger erhalten volle Zeitaufwandsentschädigung
Wie
am Mittwoch bekannt wurde, entschied das LSG Sachsen-Anhalt, dass Hartz
IV-Empfängern eine Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der
Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht
erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den
Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.
Das LSG Halle (Saale)
hat sich mit der Höhe der Entschädigung eines arbeitslosen Hartz
IV-Beziehers für einen zweistündigen Gerichtstermin befasst.
Der arbeitslose Hartz IV-Bezieher
(Kläger) musste zu einem zweistündigen Gerichtstermin kommen. Sein
persönliches Erscheinen war angeordnet worden. Der Kläger führte den
Haushalt für Lebensgefährten und Mutter. Zunächst wurde eine
Zeitaufwandsentschädigung von drei Euro/Stunde festgelegt, weil der
Kläger keine Einkünfte habe. Das war ihm zu wenig.
Das LSG Halle (Saale) hat daraufhin den Stundensatz auf 12 Euro erhöht.
Nach
Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nach dem Gesetz nur darauf
an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist. Daran
ändere der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen nichts. Berufstätige Kläger
mit geringem Einkommen könnten allerdings benachteiligt sein, wenn sie
einen geringeren Bruttolohn erhielten.
Weitere Informationen:
§ 191 SGG
Ist
das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so
werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen
vergütet; ...
§ 21 JVEG, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Zeugen,
die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je
Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie
teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. …
§ 22 JVEG, Entschädigung für Verdienstausfall
Zeugen,
denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die
sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom
Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für
jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. …
LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az. L 4 P 18/09 .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147225
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/hartz-iv-empfanger-erhalten-volle.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Eine natürliche Person, die in einem Verfahren nach § 197a SGG beigeladen ist und deren persönliches Erscheinen zu einem Termin durch das Gericht angeordnet wurde, hat Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG.
» Die Witwenrente ist auch im sog. Sterbevierteljahr (§ 67 Nr. 5, 6 SGB VI) in voller Höhe anzurechnen - An anderslautende fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II ist das Gericht nicht gebunden.
» Wenn Verwandte Hartz-IV-Empfängern zur Tilgung ihrer Girokontoschulden Geld schenken, führt dies zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 200/10 R -
» Jobcenter müssen zu hohe Heizkosten von Hartz IV-Empfängern übernehmen, wenn der 6 - Monatszeitraum noch nicht abgelaufen ist
» Hartz IV-Empfänger musste 4 Jahre warten auf die Entscheidung des Gerichts, in denen eine Fahrkostenerstattung in Höhe von insgesamt 42,06 EUR streitig war - Zur Entschädigung wegen ungemessener Verfahrensdauer - Wiedergutmachung auf andere Weise
» Die Witwenrente ist auch im sog. Sterbevierteljahr (§ 67 Nr. 5, 6 SGB VI) in voller Höhe anzurechnen - An anderslautende fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II ist das Gericht nicht gebunden.
» Wenn Verwandte Hartz-IV-Empfängern zur Tilgung ihrer Girokontoschulden Geld schenken, führt dies zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 200/10 R -
» Jobcenter müssen zu hohe Heizkosten von Hartz IV-Empfängern übernehmen, wenn der 6 - Monatszeitraum noch nicht abgelaufen ist
» Hartz IV-Empfänger musste 4 Jahre warten auf die Entscheidung des Gerichts, in denen eine Fahrkostenerstattung in Höhe von insgesamt 42,06 EUR streitig war - Zur Entschädigung wegen ungemessener Verfahrensdauer - Wiedergutmachung auf andere Weise
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema