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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Die Gewährung von PKH kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der bevollmächtigte Rechtsanwalt gleichzeitig Betreuer des Klägers ist
So die Rechtsauffassung des Bayerischen
Landessozialgerichts 15. Senat, Beschluss vom 25.01.2013 - L 15 SB 127/12 B PKH
Bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren
ist, ist der verfassungsrechtliche Hintergrund der Prozesskostenhilfe zu
berücksichtigen.
Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein
verankert ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in
Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet.
Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und
-verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert
werden.
Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen
Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter.
Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt
werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko
berücksichtigt.
Allgemeines zum Begriff der Erforderlichkeit:
Die Erforderlichkeit gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt
sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit
des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des
Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner
Interessen beauftragt hätte.
Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im
Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches
Ungleichgewicht besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse
vom 22.06.2007, Az.: 1 BvR 681/07, und vom 06.05.2009, Az.: 1 BvR 439/08).
Das vom Gesetzgeber in § 121 Abs. 2 ZPO
festgeschriebene Erfordernis der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung
beruht im Wesentlichen auf dem Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 27.10.1988, Az.:
1 BvR 1340/88). Daneben - wenn auch nur nachrangig - fließen
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in die Beurteilung der Erforderlichkeit ein.
Denn der Vergleichsmaßstab eines vernünftig handelnden
Bemittelten, den das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, beinhaltet auch,
dass der Bemittelte seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein
Kostenrisiko berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B.
Beschlüsse vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78, und vom 02.07.2012, Az.: 2 BvR
2377/10 - m.w.N.).
Nicht zulässig ist es aber, allein aufgrund einer
Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko zu der
Einschätzung einer fehlenden Erforderlichkeit zu kommen; auch bei sogenannten
Bagatellstreitigkeiten ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe daher nicht
ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.03.2011, Az.: 1 BvR 1737/10 und
1 BvR 2493/10).
Allenfalls dann, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher
Hilfe mit Sicherheit, d.h. auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache, wegen der
vom Betroffenen selbst zu tragenden Anwaltskosten zu einem
"Verlustgeschäft" für den Betroffenen würde, wäre die Versagung von
Prozesskostenhilfe aus rein wirtschaftlichen Gründen geboten.
Dies kann jedoch nur in solchen Verfahren der Fall
sein, in denen eine Erstattung der Kosten für die anwaltliche Vertretung
grundsätzlich, d.h. unabhängig vom Erfolg, ausgeschlossen ist, wie dies
beispielsweise für Verfahren auf gerichtliche Kostenfestsetzung nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) oder für Beschwerdeverfahren
nach dem JVEG gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG geregelt ist.
Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwalts im
hier zu entscheidenden Fall:
Die Erforderlichkeit entfällt nicht deshalb, weil der
unter Betreuung stehende Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt als Betreuer hat.
Denn mit der Bestellung eines Rechtsanwalts als
Betreuer wird nicht die gesamte Tätigkeit des Anwalts(betreuers) zu einer
solchen, die sich als Teil seiner Tätigkeit als Betreuer darstellt.
Anderenfalls wäre eine eklatante Benachteiligung des Anwaltsbetreuers gegenüber
Betreuern mit anderem beruflichen Hintergrund gegeben. Letztere könnten die
anwaltlichen Tätigkeiten nicht selbst ausüben und dürften dafür einen
Rechtsanwalt einschalten.
Der Anwaltsbetreuer hingegen müsste dann Tätigkeiten
umfangreicheren Ausmaßes allein deshalb ausüben, weil er Rechtsanwalt wäre,
ohne dass er dafür eine höhere Honorierung seiner Betreuertätigkeit erhalten
würde. Dem hat der Gesetzgeber mit §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Rechnung getragen.
Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann
eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die
zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische
Tätigkeit darstellt.
Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und
bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen
soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen
Qualifikation als Rechtsanwalt etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer
berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten, nämlich eines
Anwalts, in Anspruch nehmen würde.
Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren
daher Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für
die Prozessführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als
Prozessbevollmächtigter zu gewähren (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom
20.12.2006, Az.: XII ZB 118/03). Irgendwelche anderen Gründe, dem
Beschwerdeführer die Erforderlichkeit anwaltlicher Unterstützung abzusprechen,
sind nicht ersichtlich.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/die-gewahrung-von-pkh-kann-nicht.html
Willi S
Landessozialgerichts 15. Senat, Beschluss vom 25.01.2013 - L 15 SB 127/12 B PKH
Bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren
ist, ist der verfassungsrechtliche Hintergrund der Prozesskostenhilfe zu
berücksichtigen.
Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein
verankert ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in
Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet.
Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und
-verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert
werden.
Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen
Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter.
Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt
werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko
berücksichtigt.
Allgemeines zum Begriff der Erforderlichkeit:
Die Erforderlichkeit gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt
sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit
des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des
Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner
Interessen beauftragt hätte.
Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im
Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches
Ungleichgewicht besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse
vom 22.06.2007, Az.: 1 BvR 681/07, und vom 06.05.2009, Az.: 1 BvR 439/08).
Das vom Gesetzgeber in § 121 Abs. 2 ZPO
festgeschriebene Erfordernis der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung
beruht im Wesentlichen auf dem Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 27.10.1988, Az.:
1 BvR 1340/88). Daneben - wenn auch nur nachrangig - fließen
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in die Beurteilung der Erforderlichkeit ein.
Denn der Vergleichsmaßstab eines vernünftig handelnden
Bemittelten, den das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, beinhaltet auch,
dass der Bemittelte seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein
Kostenrisiko berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B.
Beschlüsse vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78, und vom 02.07.2012, Az.: 2 BvR
2377/10 - m.w.N.).
Nicht zulässig ist es aber, allein aufgrund einer
Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko zu der
Einschätzung einer fehlenden Erforderlichkeit zu kommen; auch bei sogenannten
Bagatellstreitigkeiten ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe daher nicht
ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.03.2011, Az.: 1 BvR 1737/10 und
1 BvR 2493/10).
Allenfalls dann, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher
Hilfe mit Sicherheit, d.h. auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache, wegen der
vom Betroffenen selbst zu tragenden Anwaltskosten zu einem
"Verlustgeschäft" für den Betroffenen würde, wäre die Versagung von
Prozesskostenhilfe aus rein wirtschaftlichen Gründen geboten.
Dies kann jedoch nur in solchen Verfahren der Fall
sein, in denen eine Erstattung der Kosten für die anwaltliche Vertretung
grundsätzlich, d.h. unabhängig vom Erfolg, ausgeschlossen ist, wie dies
beispielsweise für Verfahren auf gerichtliche Kostenfestsetzung nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) oder für Beschwerdeverfahren
nach dem JVEG gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG geregelt ist.
Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwalts im
hier zu entscheidenden Fall:
Die Erforderlichkeit entfällt nicht deshalb, weil der
unter Betreuung stehende Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt als Betreuer hat.
Denn mit der Bestellung eines Rechtsanwalts als
Betreuer wird nicht die gesamte Tätigkeit des Anwalts(betreuers) zu einer
solchen, die sich als Teil seiner Tätigkeit als Betreuer darstellt.
Anderenfalls wäre eine eklatante Benachteiligung des Anwaltsbetreuers gegenüber
Betreuern mit anderem beruflichen Hintergrund gegeben. Letztere könnten die
anwaltlichen Tätigkeiten nicht selbst ausüben und dürften dafür einen
Rechtsanwalt einschalten.
Der Anwaltsbetreuer hingegen müsste dann Tätigkeiten
umfangreicheren Ausmaßes allein deshalb ausüben, weil er Rechtsanwalt wäre,
ohne dass er dafür eine höhere Honorierung seiner Betreuertätigkeit erhalten
würde. Dem hat der Gesetzgeber mit §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Rechnung getragen.
Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann
eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die
zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische
Tätigkeit darstellt.
Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und
bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen
soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen
Qualifikation als Rechtsanwalt etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer
berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten, nämlich eines
Anwalts, in Anspruch nehmen würde.
Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren
daher Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für
die Prozessführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als
Prozessbevollmächtigter zu gewähren (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom
20.12.2006, Az.: XII ZB 118/03). Irgendwelche anderen Gründe, dem
Beschwerdeführer die Erforderlichkeit anwaltlicher Unterstützung abzusprechen,
sind nicht ersichtlich.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/die-gewahrung-von-pkh-kann-nicht.html
Willi S
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