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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Hartz IV - Bundessozialgericht stärkt die Rechte von Alleinerziehenden. Alleinerziehenden darf nicht allein deshalb der Mehrbedarf für Alleinerziehende verwehrt werden,weil sie mit weiteren Familienangehörigen (Eltern, Schwester) unter einem Dach leben.
BSG, Urteil
vom 23.08.2012,- B 4 AS 167/11 R -
Alleinerziehenden darf nicht allein deshalb der Mehrbedarf für
Alleinerziehende verwehrt werden,weil sie mit weiteren Familienangehörigen
(Eltern, Schwester) unter einem Dach leben.
Für die Gewährung des Mehrbedarfs komme es nicht auf die Möglichkeit an
,regelmäßig auf Unterstützung der Verwandten zurückzugreifen, sondern darauf,
ob tatsächlich regelmäßig weitere Personen an der Pflege und Erziehung der
Kinder mitwirkten.
Anmerkung: Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 SGB 2 ermöglicht es nicht,
einer alleinerziehenden Person den Mehrbedarf für Alleinerziehende unter
Berufung auf dessen Sinn und Zweck mit der Begründung zu versagen, sie lebe mit
weiteren Familienangehörigen unter einem Dach.
Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG
haben auf die Gesetzesbegründung für den Mehrbedarf für Alleinerziehende
abgestellt, nach der typisierend und beispielhaft davon ausgegangen wird, dass
diese wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit zum preisbewussten Einkauf
und höhere Aufwendungen für die Kontaktpflege sowie externen Rat in
Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen durch Fremdbetreuung haben.
Die Aufwendungen ua mit der Notwendigkeit einer zeitweisen
"Fremdbetreuung" rechtfertigen es, bei der Auslegung des Begriffs der
"alleinigen Sorge" auf den zeitlichen Umfang der tatsächlichen und
regelmäßigen Betreuung in der - neben der Schule oder Kindertageseinrichtung -
verbleibenden Betreuungszeit durch den Elternteil und das Fehlen einer
nachhaltigen Unterstützung durch andere Personen abzustellen.
Es ist eine von der Rechtsprechung zu beachtende vertretbare gesetzgeberische
Entscheidung, den Mehrbedarf von dem Umfang der regelmäßigen Betreuungsleistung
durch den Elternteil, also der tatsächlichen Ausübung ihrer elterlichen Sorge,
abhängig zu machen und nicht bereits auszuschließen, wenn - wie in dem
vorliegenden atypischen Fall - auch eine anderweitige, tatsächlich aber nicht
regelmäßig wahrgenommene Betreuung hätte stattfinden können.
Die Ausgestaltung des Mehrbedarfs, der im SGB II nicht vom Nachweis eines
konkreten Aufwands abhängt, sondern typisierend und pauschalierend bei
Vorliegen einer "alleinigen Pflege und Erziehung" in gesetzlich
fixierter Höhe angenommen wird, obliegt ebenso in erster Linie dem Gesetzgeber.
Vorinstanz: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom
11.08.2011, - L 10 AS 1691/10 -
Für die Frage, ob bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Mehrbedarf
für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist, kommt es dem Wortlaut des § 21
Abs. 3 SGB II entsprechend darauf an, ob der getrennt lebende Elternteil allein
für Pflege und Erziehung des oder der Kinder sorgt.
Die Vorschrift ermöglicht es nicht, einer alleinerziehenden Person den
Mehrbedarf unter Berufung auf dessen Sinn und Zweck mit der Begründung zu
versagen, sie lebe mit weiteren Familienangehörigen (Eltern, Schwester) unter
einem Dach.
http://www.nh24.de/index.php/panorama/22-allgemein/59125-bundessozialgericht-staerken-rechte-von-hartz-iv-empfaengern
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/hartz-iv-bundessozialgericht-starkt-die.html
Willi S
vom 23.08.2012,- B 4 AS 167/11 R -
Alleinerziehenden darf nicht allein deshalb der Mehrbedarf für
Alleinerziehende verwehrt werden,weil sie mit weiteren Familienangehörigen
(Eltern, Schwester) unter einem Dach leben.
Für die Gewährung des Mehrbedarfs komme es nicht auf die Möglichkeit an
,regelmäßig auf Unterstützung der Verwandten zurückzugreifen, sondern darauf,
ob tatsächlich regelmäßig weitere Personen an der Pflege und Erziehung der
Kinder mitwirkten.
Anmerkung: Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 SGB 2 ermöglicht es nicht,
einer alleinerziehenden Person den Mehrbedarf für Alleinerziehende unter
Berufung auf dessen Sinn und Zweck mit der Begründung zu versagen, sie lebe mit
weiteren Familienangehörigen unter einem Dach.
Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG
haben auf die Gesetzesbegründung für den Mehrbedarf für Alleinerziehende
abgestellt, nach der typisierend und beispielhaft davon ausgegangen wird, dass
diese wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit zum preisbewussten Einkauf
und höhere Aufwendungen für die Kontaktpflege sowie externen Rat in
Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen durch Fremdbetreuung haben.
Die Aufwendungen ua mit der Notwendigkeit einer zeitweisen
"Fremdbetreuung" rechtfertigen es, bei der Auslegung des Begriffs der
"alleinigen Sorge" auf den zeitlichen Umfang der tatsächlichen und
regelmäßigen Betreuung in der - neben der Schule oder Kindertageseinrichtung -
verbleibenden Betreuungszeit durch den Elternteil und das Fehlen einer
nachhaltigen Unterstützung durch andere Personen abzustellen.
Es ist eine von der Rechtsprechung zu beachtende vertretbare gesetzgeberische
Entscheidung, den Mehrbedarf von dem Umfang der regelmäßigen Betreuungsleistung
durch den Elternteil, also der tatsächlichen Ausübung ihrer elterlichen Sorge,
abhängig zu machen und nicht bereits auszuschließen, wenn - wie in dem
vorliegenden atypischen Fall - auch eine anderweitige, tatsächlich aber nicht
regelmäßig wahrgenommene Betreuung hätte stattfinden können.
Die Ausgestaltung des Mehrbedarfs, der im SGB II nicht vom Nachweis eines
konkreten Aufwands abhängt, sondern typisierend und pauschalierend bei
Vorliegen einer "alleinigen Pflege und Erziehung" in gesetzlich
fixierter Höhe angenommen wird, obliegt ebenso in erster Linie dem Gesetzgeber.
Vorinstanz: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom
11.08.2011, - L 10 AS 1691/10 -
Für die Frage, ob bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Mehrbedarf
für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist, kommt es dem Wortlaut des § 21
Abs. 3 SGB II entsprechend darauf an, ob der getrennt lebende Elternteil allein
für Pflege und Erziehung des oder der Kinder sorgt.
Die Vorschrift ermöglicht es nicht, einer alleinerziehenden Person den
Mehrbedarf unter Berufung auf dessen Sinn und Zweck mit der Begründung zu
versagen, sie lebe mit weiteren Familienangehörigen (Eltern, Schwester) unter
einem Dach.
http://www.nh24.de/index.php/panorama/22-allgemein/59125-bundessozialgericht-staerken-rechte-von-hartz-iv-empfaengern
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Willi S
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