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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen für KdU ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen. Es können ausschließlich die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, in der sich der Leistungsbezieher überwiegend

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Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen für KdU ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen. Es können ausschließlich die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, in der sich der Leistungsbezieher überwiegend  Empty Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen für KdU ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen. Es können ausschließlich die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, in der sich der Leistungsbezieher überwiegend

Beitrag von Willi Schartema Do 9 Feb 2017 - 15:10

tatsächlich aufhält. Kosten für Zweitunterkünfte oder für die Beibehaltung einer früheren Wohnung - etwa um sich bei einer neu eingegangenen Partnerschaft einen Rückzugsort offen zu halten - werden nicht übernommen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190106&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: S. a. dazu Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 31.01.2017
 
Jobcenter muss nicht für ungenutzte Wohnung zahlen

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Unterkunft haben, die auch tatsächlich genutzt wird.
Weiter: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/
Hinweis: dazu auch Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
 
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2017 (Az.: L 11 AS 1138/16 B ER):

1. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen.

2. In diesem Rahmen können ausschließlich die Aufwendungen für eine Unterkunft, in der sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte überwiegend tatsächlich aufhält, übernommen werden, nicht dagegen die Kosten für Zweitunterkünfte.

3. Dies liegt dann vor, wenn ein Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt nachweislich an einem anderen Ort hat, d. h. sowohl seine Ausbildung als auch seine Freizeit dort verbringt, und die von ihm bislang genutzte Wohnung als unbewohnt aufgefasst zu werden hat. Ein wichtiges Indiz stellt hier die absolut unzureichende Beheizung dieser Unterkunft dar.

4. Für eine nicht mehr bewohnte Wohnung besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Leistungen für die Beibehaltung einer anderen Wohnung kommen in diesem Rahmen nicht in Betracht.
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
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