Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen für KdU ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen. Es können ausschließlich die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, in der sich der Leistungsbezieher überwiegend
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen für KdU ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen. Es können ausschließlich die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, in der sich der Leistungsbezieher überwiegend
tatsächlich aufhält. Kosten für Zweitunterkünfte oder für die Beibehaltung einer früheren Wohnung - etwa um sich bei einer neu eingegangenen Partnerschaft einen Rückzugsort offen zu halten - werden nicht übernommen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190106&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. dazu Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 31.01.2017
Jobcenter muss nicht für ungenutzte Wohnung zahlen
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Unterkunft haben, die auch tatsächlich genutzt wird.
Weiter: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/
Hinweis: dazu auch Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2017 (Az.: L 11 AS 1138/16 B ER):
1. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen.
2. In diesem Rahmen können ausschließlich die Aufwendungen für eine Unterkunft, in der sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte überwiegend tatsächlich aufhält, übernommen werden, nicht dagegen die Kosten für Zweitunterkünfte.
3. Dies liegt dann vor, wenn ein Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt nachweislich an einem anderen Ort hat, d. h. sowohl seine Ausbildung als auch seine Freizeit dort verbringt, und die von ihm bislang genutzte Wohnung als unbewohnt aufgefasst zu werden hat. Ein wichtiges Indiz stellt hier die absolut unzureichende Beheizung dieser Unterkunft dar.
4. Für eine nicht mehr bewohnte Wohnung besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Leistungen für die Beibehaltung einer anderen Wohnung kommen in diesem Rahmen nicht in Betracht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190106&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. dazu Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 31.01.2017
Jobcenter muss nicht für ungenutzte Wohnung zahlen
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Unterkunft haben, die auch tatsächlich genutzt wird.
Weiter: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/
Hinweis: dazu auch Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2017 (Az.: L 11 AS 1138/16 B ER):
1. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen.
2. In diesem Rahmen können ausschließlich die Aufwendungen für eine Unterkunft, in der sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte überwiegend tatsächlich aufhält, übernommen werden, nicht dagegen die Kosten für Zweitunterkünfte.
3. Dies liegt dann vor, wenn ein Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt nachweislich an einem anderen Ort hat, d. h. sowohl seine Ausbildung als auch seine Freizeit dort verbringt, und die von ihm bislang genutzte Wohnung als unbewohnt aufgefasst zu werden hat. Ein wichtiges Indiz stellt hier die absolut unzureichende Beheizung dieser Unterkunft dar.
4. Für eine nicht mehr bewohnte Wohnung besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Leistungen für die Beibehaltung einer anderen Wohnung kommen in diesem Rahmen nicht in Betracht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
Ähnliche Themen
» Leistungen für Unterkunft und Heizung können grundsätzlich auch im Eilverfahren zugesprochen werden.
» Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufenden Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft oder Heizung beabsichtigt, so richtet sich die Aufhebung - wenn der Leistungsträger die
» Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können gem. § 28 Abs. 6 SGB 2 weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden
» Bis zum 31.12.2010 waren die Kosten des Stroms der Heizungsanlage, soweit sie nachgewiesen sind oder geschätzt werden können, als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ( vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 (Az.: B 14 AS 51/10 R).
» Angemessenheit der Kosten der Unterkunft - Stadt Köln hat kein schlüssiges Konzept - Wohngeldtabelle - Bei fehlerhafter Kostensenkungsaufforderung müssen die tatsächlichen KdU übernommen werden
» Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufenden Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft oder Heizung beabsichtigt, so richtet sich die Aufhebung - wenn der Leistungsträger die
» Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können gem. § 28 Abs. 6 SGB 2 weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden
» Bis zum 31.12.2010 waren die Kosten des Stroms der Heizungsanlage, soweit sie nachgewiesen sind oder geschätzt werden können, als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ( vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 (Az.: B 14 AS 51/10 R).
» Angemessenheit der Kosten der Unterkunft - Stadt Köln hat kein schlüssiges Konzept - Wohngeldtabelle - Bei fehlerhafter Kostensenkungsaufforderung müssen die tatsächlichen KdU übernommen werden
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema