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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist

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Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist  Empty Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist

Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Feb 2013 - 20:48

So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.02.2013 - L 15 AS 378/12 B ER .



Hiervon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen.

Dabei kommt dem Grundsicherungsträger die
Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
indes nicht zugute.


Nach dieser Regelung gilt ein schriftlicher
Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag
nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Bei einer Meldeaufforderung
handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. Bundessozialgericht - BSG -,
Beschluss vom 19. Dezember 2011 - B 14 AS 146/11 B), so dass die vorgenannte
Regelung grundsätzlich eingreift.


Es fehlt vorliegend aber an dem erforderlichen Vermerk
über die Aufgabe zur Post.



1. Enthält die Akte keinen Vermerk über den Tag der
Aufgabe zur Post, gilt die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht (BSG
Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - Rn. 17).



2. Hat sich sich ein Leistungsberechtigter nach dem
SGB II in einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, seine postalische
Erreichbarkeit sicherzustellen, und verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft,
muss er sich unter Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so
behandeln lassen, als sei ihm ein Verwaltungsakt, dessen Erhalt er bestreitet,
zugegangen.


Anmerkung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2012,- L 19 AS 1239/12 B


Gewährung von PKH, denn beweisbelastet für den Zugang und damit die Bekanntgabe
der Meldeaufforderung ist das Jobcenter, § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB
X.


Haben Sie wohl möglich eine Sanktion erhalten, weil Sie einen meldetermin nicht
wahr genommen haben, obwohl Sie den Zugang der Meldeaufforderung bestritten
haben?


Vertrauen Sie der langjährigen Erfahrung des Teams um den Sozialrechtsexperten
- Wir sind für Sie da!


Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/grundsatzlich-setzt-die-sanktion-eines.html

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