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Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen
Berufstätige Hartz-IV-Empfänger dürfen Kosten für eine notwendige Fortbildung von ihrem Einkommen abziehen.
Das entschied das
Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Antragsverfahren auf
einstweiligen Rechtsschutz Az.: L 13 AS 3794/12 ER-B.
Der Antragsteller
absolvierte eine berufsbegleitende Ausbildung zum Psychotherapeuten.
Sein Arbeitgeber, eine Klinik, hatte dem Antragsteller bescheinigt, dass
sie ihn nur bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss dauerhaft
beschäftigen werde.
Dennoch erkannte die
Behörde die Kosten von monatlich 250 Euro nicht als "notwendige Ausgaben
zur Einkommenserzielung" an und kürzte das Arbeitslosengeld II
entsprechend.
Laut Beschluss
erfüllen die vom Antragsteller für seine Ausbildung zum Psychologischen
Psychotherapeuten zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00
Euro den Tatbestand des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II und sind deshalb von
dessen Einkommen abzusetzen.
Ausgaben im Sinne der genannten Bestimmung können auch Fortbildungskosten sein.
Voraussetzung hierfür
ist lediglich, dass die geltend gemachten Ausgaben mit der Erzielung der
Einnahmen verbunden sind, sie also dem Grund und der Höhe nach bei
vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen.
Auch durfte die Behörde
den Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Weiterbeschäftigung des
Antragstellers jedoch nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.
Zwar werde die
Ausbildung zum Psychotherapeuten nicht als Einstellungsvoraussetzung im
Arbeitsvertrag genannt. Der Antragsteller sei jedoch noch in der
Probezeit, so dass ein Abbruch der vom Arbeitgeber geforderten
Ausbildung dessen Weiterbeschäftigung eindeutig gefährden würde.
Nicht berücksichtigt
wurden die vom Antragsteller zusätzlich zu entrichtenden 50,00 Euro
monatlich betreffend einer Ratenzahlung für offenstehende Kursgebühren;
mithin handelt es sich um die Tilgung rückständiger Gebühren.
Tilgungsraten
für rückständige Kursgebühren (Fortbildungskosten) können auch im Rahmen
der nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II anzusetzenden Absetzbeträge keine
Berücksichtigung finden.
Denn diese Aufwendungen sind nicht für die laufende Berufsausübung erforderlich; sie dienen vielmehr der Schuldentilgung.
S.a.Sozialrechtsexperte:
Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche
Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen
Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB 2, den
Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/hartz-iv-empfanger-konnen.html
Willi S
Das entschied das
Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Antragsverfahren auf
einstweiligen Rechtsschutz Az.: L 13 AS 3794/12 ER-B.
Der Antragsteller
absolvierte eine berufsbegleitende Ausbildung zum Psychotherapeuten.
Sein Arbeitgeber, eine Klinik, hatte dem Antragsteller bescheinigt, dass
sie ihn nur bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss dauerhaft
beschäftigen werde.
Dennoch erkannte die
Behörde die Kosten von monatlich 250 Euro nicht als "notwendige Ausgaben
zur Einkommenserzielung" an und kürzte das Arbeitslosengeld II
entsprechend.
Laut Beschluss
erfüllen die vom Antragsteller für seine Ausbildung zum Psychologischen
Psychotherapeuten zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00
Euro den Tatbestand des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II und sind deshalb von
dessen Einkommen abzusetzen.
Ausgaben im Sinne der genannten Bestimmung können auch Fortbildungskosten sein.
Voraussetzung hierfür
ist lediglich, dass die geltend gemachten Ausgaben mit der Erzielung der
Einnahmen verbunden sind, sie also dem Grund und der Höhe nach bei
vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen.
Auch durfte die Behörde
den Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Weiterbeschäftigung des
Antragstellers jedoch nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.
Zwar werde die
Ausbildung zum Psychotherapeuten nicht als Einstellungsvoraussetzung im
Arbeitsvertrag genannt. Der Antragsteller sei jedoch noch in der
Probezeit, so dass ein Abbruch der vom Arbeitgeber geforderten
Ausbildung dessen Weiterbeschäftigung eindeutig gefährden würde.
Nicht berücksichtigt
wurden die vom Antragsteller zusätzlich zu entrichtenden 50,00 Euro
monatlich betreffend einer Ratenzahlung für offenstehende Kursgebühren;
mithin handelt es sich um die Tilgung rückständiger Gebühren.
Tilgungsraten
für rückständige Kursgebühren (Fortbildungskosten) können auch im Rahmen
der nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II anzusetzenden Absetzbeträge keine
Berücksichtigung finden.
Denn diese Aufwendungen sind nicht für die laufende Berufsausübung erforderlich; sie dienen vielmehr der Schuldentilgung.
S.a.Sozialrechtsexperte:
Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche
Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen
Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB 2, den
Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/hartz-iv-empfanger-konnen.html
Willi S
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