Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen

Nach unten

Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen  Empty Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen

Beitrag von Willi Schartema Do 1 Nov 2012 - 9:04

Berufstätige Hartz-IV-Empfänger dürfen Kosten für eine notwendige Fortbildung von ihrem Einkommen abziehen.

Das entschied das
Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Antragsverfahren auf
einstweiligen Rechtsschutz Az.: L 13 AS 3794/12 ER-B.


Der Antragsteller
absolvierte eine berufsbegleitende Ausbildung zum Psychotherapeuten.
Sein Arbeitgeber, eine Klinik, hatte dem Antragsteller bescheinigt, dass
sie ihn nur bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss dauerhaft
beschäftigen werde.


Dennoch erkannte die
Behörde die Kosten von monatlich 250 Euro nicht als "notwendige Ausgaben
zur Einkommenserzielung" an und kürzte das Arbeitslosengeld II
entsprechend.


Laut Beschluss
erfüllen die vom Antragsteller für seine Ausbildung zum Psychologischen
Psychotherapeuten zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00
Euro den Tatbestand des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II und sind deshalb von
dessen Einkommen abzusetzen.


Ausgaben im Sinne der genannten Bestimmung können auch Fortbildungskosten sein.

Voraussetzung hierfür
ist lediglich, dass die geltend gemachten Ausgaben mit der Erzielung der
Einnahmen verbunden sind, sie also dem Grund und der Höhe nach bei
vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen.


Auch durfte die Behörde
den Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Weiterbeschäftigung des
Antragstellers jedoch nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.


Zwar werde die
Ausbildung zum Psychotherapeuten nicht als Einstellungsvoraussetzung im
Arbeitsvertrag genannt. Der Antragsteller sei jedoch noch in der
Probezeit, so dass ein Abbruch der vom Arbeitgeber geforderten
Ausbildung dessen Weiterbeschäftigung eindeutig gefährden würde.


Nicht berücksichtigt
wurden die vom Antragsteller zusätzlich zu entrichtenden 50,00 Euro
monatlich betreffend einer Ratenzahlung für offenstehende Kursgebühren;
mithin handelt es sich um die Tilgung rückständiger Gebühren.


Tilgungsraten
für rückständige Kursgebühren (Fortbildungskosten) können auch im Rahmen
der nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II anzusetzenden Absetzbeträge keine
Berücksichtigung finden.

Denn diese Aufwendungen sind nicht für die laufende Berufsausübung erforderlich; sie dienen vielmehr der Schuldentilgung.

S.a.Sozialrechtsexperte:
Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche
Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen
Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB 2, den
Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/hartz-iv-empfanger-konnen.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten