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Ein Arbeitsverhältnis mit "20 Stunden monatlich im Bereich der Reinigung" bei fehlenden geeigneten Nachweisen dafür, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt und Arbeitseinkommen erzielt wird, begründet nicht die erforderliche Arbeitnehmereigenschaft.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2017 - L 15 AS 215/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
2. Eine Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG verbietet sich jedenfalls dann, wenn die Familiengründung bereits abgeschlossen ist und die Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG unmittelbar eingreifen.
3. Einer EU-Bürgerin steht ein Aufenthaltsrecht zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit auch in ergänzender Anwendung für sie günstigerer Vorschriften des AufenthG nicht zu, weil ein Anspruch auf Familiennachzug zum Lebenspartner nach § 29 AufenthG nicht besteht und ein Nachzug zu den minderjährigen Kindern nach § 36 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG bei Inanspruchnahme unterhaltssichernder öffentlicher Leistungen wegen Fehlens der Grundvoraussetzunge nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) ausscheidet.
4. Der Entscheidung des BSG (B 4 AS 54/12 R) kann nicht entnommen werden, dass das Zusammenleben unverheirateter ausländischer Partner mit ihren gemeinsamen Kindern ohne Rücksicht auf die Sicherung des Unterhaltes zu einem durch Art. 6 GG verbürgten Aufenthaltsrecht führt.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180011884#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Eine Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG verbietet sich jedenfalls dann, wenn die Familiengründung bereits abgeschlossen ist und die Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG unmittelbar eingreifen.
3. Einer EU-Bürgerin steht ein Aufenthaltsrecht zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit auch in ergänzender Anwendung für sie günstigerer Vorschriften des AufenthG nicht zu, weil ein Anspruch auf Familiennachzug zum Lebenspartner nach § 29 AufenthG nicht besteht und ein Nachzug zu den minderjährigen Kindern nach § 36 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG bei Inanspruchnahme unterhaltssichernder öffentlicher Leistungen wegen Fehlens der Grundvoraussetzunge nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) ausscheidet.
4. Der Entscheidung des BSG (B 4 AS 54/12 R) kann nicht entnommen werden, dass das Zusammenleben unverheirateter ausländischer Partner mit ihren gemeinsamen Kindern ohne Rücksicht auf die Sicherung des Unterhaltes zu einem durch Art. 6 GG verbürgten Aufenthaltsrecht führt.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180011884#focuspoint
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Willi S
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» Eine Bedarfsunterdeckung von 109,- Euro monatlich ist für einen vorübergehenden Zeitraum zumutbar und erfordert insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit einer vorläufigen Regelung die Hauptsache nicht tatsächlich oder faktisch vorweggenommen werden soll
» Zur Rechtsfrage, ob § 11 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ALG II-V den Grundsicherungsträger ermächtigt, in den Fällen, in denen Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in monatlich schwankender Höhe erzielt wird, eine endgültige Entscheidung nach
» Erzielt ein Hartz IV - Empfänger Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an seiner Gesundheit erzielt wird, ist es wie jedes andere Einkommen anzurechnen
» Der Hinweis des Jobcenters, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund i.S.d § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist, führt nicht dazu, dass ein wicht
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