Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
  Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
  Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
  Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
  Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
  Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
  Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
  Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
  Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
  Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
  Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein

Nach unten

  Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein  Empty Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 9:16

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 08.07.2011, - L 9 AS 524/07 -

Ein
Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück
und an Grundstücksflächen hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3, 9 und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein.

Zwar kann gem. § 2033 Abs. 1
BGB jeder Miterbe über seien Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt
jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen
Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB.

Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs. 1 BGB.

Die
Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück Schonvermögen
i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu berücksichtigen; vielmehr
gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob eine gesonderte
Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als
selbständige Immobilie in Betracht kommt.

Qulle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE110018011&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Zitat: 30 Das von ihr und ihrem Sohn bewohnte Hausgrundstück ist als zu verwertendes Einkommen nicht zu berücksichtigen.

Dies folgt aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Danach ist als Vermögen nicht
zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener
Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.


Nach dem
Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen im
Rahmen des § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der
Arbeitslosenhilfe (BT-Drucksache 15/1516 Seite 53; BSG Urteil vom 2.
Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - zitiert nach Juris Rdnr. 14).

Dort
wurde ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen
bei einem 4-Personen-Haushalt und bei einer geringeren Bewohnerzahl eine
um 20 qm pro Person reduzierte Wohnfläche (BSG Urteil vom 7. November
2006 - B 7b AS 2/05 R zitiert nach Juris Rdnr. 17).


Danach
dürfte ein für die Klägerin und ihren Sohn als angemessen zu
betrachtendes Wohngrundstück 90 qm umfassen. Das von der Klägerin
bewohnte Hausgrundstück, welches nach dem Erbfall im Miteigentum ihrer
Mutter steht, beläuft sich lediglich auf 65 qm und ist mithin
angemessen.

31Dies gilt auch für die Grundstücksgröße des
Hausgrundstücks, welches eine Gebäude- und Freifläche von 2.364 qm sowie
eine land- und forstwirtschaftliche und Grünlandfläche von 1.510 qm
umfasst.

32 Ob auch die Grundstücksgröße für die Frage, ob das
Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln ist, eine Rolle spielt,
wird streitig beurteilt (vgl. Frank in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12
Rdnr. 64).

Die Bundesagentur hält dies für wesentlich und gibt
vor, dass in der Regel nur Grundstücke bis 500 qm im städtischen bzw.
bis 800 qm im ländlichen Bereich angemessen seien (DH-BA 12.26 und
12.27).

Es ist fraglich, ob dem zu folgen ist (vgl. Mecke in:
Eichner/Spellbrink, 2. Auflage 2008 § 12 Rdnr. 71). Streitig ist auch,
ob § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II überhaupt auf die Größe des Grundstücks
abstellt (vgl. Bayr. LSG Urteil vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 -
zitiert nach Juris Rdnr. 18).

Das BSG lässt bislang ebenfalls die
Frage offen, ob von festen Grenzwerten auszugehen sei, sondern
befürwortet im Falle eines 1.003 qm großen Grundstücks regelmäßig den
Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen
örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen
sei oder ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit
übersteigenden Grundstücksteils als selbstständige Immobilie in Betracht
komme (vgl. Frank in GK-SGB II a.a.O. § 12 Rdzif. 64; BSG Urteil vom
15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 - zit. nach juris Rn. 29).

Hieraus
folgt, dass zu große Grundstücke nicht dazu führen, dass dem selbst
genutzten Einfamilienhaus der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
entzogen wird, sondern lediglich, dass diese Grundstücke ggf. zu teilen
und gesondert zu verwerten sind, soweit dies möglich ist.

33
Hieraus folgt, dass der Klägerin der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
nicht dadurch verloren geht, dass das Grundstück (Gebäude- und
Freifläche) eine Größe von 2.364 qm umfasst, so dass dieses
Hausgrundstück als Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II nicht zu
berücksichtigen ist.

34 Auch bei den Grundstücksflächen
(Ackerland 35.000 qm, Grünland 20.000 qm und Wald 25.000 qm) handelt es
sich nicht um verwertbare Vermögensgegenstände, die als Vermögen zu
berücksichtigen sind. Diese Grundstücksflächen stehen in hälftigem
Eigentum sowohl der Klägerin als auch ihrer Mutter in Erbengemeinschaft
nach dem Tod des Vaters der Klägerin bzw. des Ehemannes der Mutter der
Klägerin. Es handelt sich demzufolge um gemeinschaftliches Vermögen der
Erben.


Anmerkung von Willi 2: Eine sehr zu begrüßende Entscheidung- nur weiter so!


Hierzu passend das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -


Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/trotz-seines-miteigentumsanteils-einem.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Die Teilaufhebung einer Leistungsbewilligung kann auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein.In den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nach § 33 I SGB X bei Alg II -Änderungsbescheiden
» Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann
» Bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist von einem erhöhten, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als angemessen anerkennungsfähigen Wohnraumbedarf auszugehen, wenn sich bei einem grundsätzlich allein lebenden Antragsteller regelmäßig auch sein noch
» Kolumbianischer Staatsangehöriger ist gemeinsam mit seinem spanischen Eheman nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sich sowohl sein als auch das Aufenthaltsrecht seines Ehemannes allein aus dem Zweck der
» Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hiernach vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was der

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten