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Kolumbianischer Staatsangehöriger ist gemeinsam mit seinem spanischen Eheman nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sich sowohl sein als auch das Aufenthaltsrecht seines Ehemannes allein aus dem Zweck der
Arbeitsuche ergibt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Leistungsausschluss gilt auch für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht sei-nes Ehemannes nach § 2 Abs. 2 Nr.1a FreizügG/EU in Folge des über sechs Monate dauernden Aufenthalts und nicht erbrachter Nachweise über eine Erfolg versprechende Arbeitsuche weggefallen ist, sich beide also bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU über das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürften und sie erst nach einer entsprechenden Feststellung der Ausländerbehörde (§ 7 Abs.1 Satz 1 FreizügG/EU) ausreisepflichtig wären.
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB II schließt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut ( ... ausgeschlossen sind ...) einen an sich unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bestehenden Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den dort genannten Personenkreis aus, so dass der ausdrücklich genannte und vom Leistungsausschluss betroffene Personenkreis nicht zu den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehört.
3. Entfällt nun der ein Aufenthaltsrecht begründende und schon zum Leistungsausschluss führende Zweck der Arbeitsuche, führt dies nicht zu einem Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Vorschrift, die bei einem sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebenden Aufenthaltsrecht insoweit zu Lasten der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen eingeführt worden ist, würde bei einer anderen Lesart sinnwidrig ins Gegenteil verdreht werden.
4. Der Leistungsausschluss betrifft auch (und erst Recht) diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche nicht bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes materielles Aufenthaltsrecht feststellbar ist.
5. Die gegenteilige Auffassung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2015 - L 19 AS 717/15 B ER und 17.08.2015 - L 19 AS 1265/15 B ER, L 19 AS 1266/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 07.04.2015 – L 6 AS 62/15 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2015 – L 31 AS 1258/ 1, in dem ausgeführt ist: "Wer nur zum Sozialleistungsmissbrauch eingereist ist, ist nach keiner Regelung des SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, da § 7 Abs. a Satz 2 Nr. 2 SGB II nur tatsächlich Arbeitsuchende betrifft.") ist aus den oben genannten Gründen weder mit dem Wortlaut und dem eindeutigen Regelungsgehalt der Vorschrift noch mit ihrem Sinn und Zweck vereinbar.
6. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mittlerweile mit Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) entschieden hat.
7. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach Ansicht des Senats auch nicht verfassungswidrig. Er verstößt nicht gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Leistungsausschluss gilt auch für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht sei-nes Ehemannes nach § 2 Abs. 2 Nr.1a FreizügG/EU in Folge des über sechs Monate dauernden Aufenthalts und nicht erbrachter Nachweise über eine Erfolg versprechende Arbeitsuche weggefallen ist, sich beide also bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU über das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürften und sie erst nach einer entsprechenden Feststellung der Ausländerbehörde (§ 7 Abs.1 Satz 1 FreizügG/EU) ausreisepflichtig wären.
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB II schließt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut ( ... ausgeschlossen sind ...) einen an sich unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bestehenden Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den dort genannten Personenkreis aus, so dass der ausdrücklich genannte und vom Leistungsausschluss betroffene Personenkreis nicht zu den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehört.
3. Entfällt nun der ein Aufenthaltsrecht begründende und schon zum Leistungsausschluss führende Zweck der Arbeitsuche, führt dies nicht zu einem Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Vorschrift, die bei einem sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebenden Aufenthaltsrecht insoweit zu Lasten der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen eingeführt worden ist, würde bei einer anderen Lesart sinnwidrig ins Gegenteil verdreht werden.
4. Der Leistungsausschluss betrifft auch (und erst Recht) diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche nicht bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes materielles Aufenthaltsrecht feststellbar ist.
5. Die gegenteilige Auffassung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2015 - L 19 AS 717/15 B ER und 17.08.2015 - L 19 AS 1265/15 B ER, L 19 AS 1266/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 07.04.2015 – L 6 AS 62/15 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2015 – L 31 AS 1258/ 1, in dem ausgeführt ist: "Wer nur zum Sozialleistungsmissbrauch eingereist ist, ist nach keiner Regelung des SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, da § 7 Abs. a Satz 2 Nr. 2 SGB II nur tatsächlich Arbeitsuchende betrifft.") ist aus den oben genannten Gründen weder mit dem Wortlaut und dem eindeutigen Regelungsgehalt der Vorschrift noch mit ihrem Sinn und Zweck vereinbar.
6. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mittlerweile mit Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) entschieden hat.
7. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach Ansicht des Senats auch nicht verfassungswidrig. Er verstößt nicht gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
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