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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann

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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Okt 2013 - 12:42

(vgl. z.B. BSG Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07, 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R, und 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R). 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2013 - L 19 AS 1632/13 B ER rechtskräftig

Unerheblich ist, ob im Einzelfall eine Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen ist, weil wegen mit der Person des Studierenden/Auszubildenden verknüpfte individuelle Versagungsgründe vorliegen, wie z.B. die Überschreitung eines Höchstalters, das Vorhandensein oder die Nichteinhaltung der Regelstudienzeit. Bei mit der Person des jeweils Studierenden/Auszubildenden verknüpften Ausschlussgründen handelt es sich um individuelle Versagungsgründe, die an der Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" i.S.d. Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 5 SGB II nichts ändern.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
 
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