Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Hartz IV- Empfänger können Schadensersatzansprüche gegen das Jobcenter wegen fehlender Beratung und Unterstützung ( §§ 13, 14, 15 SGB I ) als Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Grundgesetzes (GG) geltend  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Hartz IV- Empfänger können Schadensersatzansprüche gegen das Jobcenter wegen fehlender Beratung und Unterstützung ( §§ 13, 14, 15 SGB I ) als Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Grundgesetzes (GG) geltend  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Jan 2016 - 15:50

machen.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.01.2016 - L 16 AS 326/15 B - rechtskräftig




Leitsatz ( Redakteur )

Für solche Streitigkeiten ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Für die Klage auf Amtspflichtverletzung ergibt sich aus Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182769&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/

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