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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hartz IV-Empfänger musste 4 Jahre warten auf die Entscheidung des Gerichts, in denen eine Fahrkostenerstattung in Höhe von insgesamt 42,06 EUR streitig war - Zur Entschädigung wegen ungemessener Verfahrensdauer - Wiedergutmachung auf andere Weise
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
28.03.2013 - L 15 SF 10/12 EK AS
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE130007113
1. Eine Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren und
drei Monaten bzw. drei Jahren und elf Monaten für zwei verbundene Verfahren, in
denen eine Fahrkostenerstattung in Höhe von insgesamt 42,06 EUR streitig war,
ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im
Hinblick auf längere Zeiten der - nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten
- Untätigkeit des Gerichts, unangemessen i. S. des § 198 Abs. 1 GVG.
2. Angesichts der geringfügigen Höhe der in den
Ausgangsverfahren streitigen Geldleistung ist gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 i. V. m.
Abs. 4 S. 1 GVG Wiedergutmachung durch Feststellung des Entschädigungsgerichts,
dass die Verfahrensdauer ungemessen war, ausreichend.
3. Bei der nach billigem Ermessen zu trefffenden
Kostenentscheidung nach § 201 Abs. 4 GVG ist die schlichte Festellung der
überlangen Verfahrensdauer als Teilerfolg der Entschädigungsklage zu
berücksichtigen.
Anmerkung:
Nach dem gemäß § 202 Satz 2 SGG auf das
sozialgerichtliche Verfahren entsprechend anwendbaren § 198 Abs. 1 GVG wird,
wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als
Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und
der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten
und Dritter. Ob nach dieser Vorschrift der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten
auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt
wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Artikel 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz
(GG) zu beurteilen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3802, Seite 18;
Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteile vom 21. November 2012 -
L 2 SF 436/12 EK - Rdnr. 82 und vom 20. Februar 2013 - L 2 SF 1495/12 - Rdnr.
57, jeweils m. w. N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 - L 10
SF 5/12 ÜG - Rdnr. 191 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4
EntV 9/12 - Rdnr. 53).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater
des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/hartz-iv-empfanger-musste-4-jahre.html
Willi S
28.03.2013 - L 15 SF 10/12 EK AS
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE130007113
1. Eine Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren und
drei Monaten bzw. drei Jahren und elf Monaten für zwei verbundene Verfahren, in
denen eine Fahrkostenerstattung in Höhe von insgesamt 42,06 EUR streitig war,
ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im
Hinblick auf längere Zeiten der - nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten
- Untätigkeit des Gerichts, unangemessen i. S. des § 198 Abs. 1 GVG.
2. Angesichts der geringfügigen Höhe der in den
Ausgangsverfahren streitigen Geldleistung ist gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 i. V. m.
Abs. 4 S. 1 GVG Wiedergutmachung durch Feststellung des Entschädigungsgerichts,
dass die Verfahrensdauer ungemessen war, ausreichend.
3. Bei der nach billigem Ermessen zu trefffenden
Kostenentscheidung nach § 201 Abs. 4 GVG ist die schlichte Festellung der
überlangen Verfahrensdauer als Teilerfolg der Entschädigungsklage zu
berücksichtigen.
Anmerkung:
Nach dem gemäß § 202 Satz 2 SGG auf das
sozialgerichtliche Verfahren entsprechend anwendbaren § 198 Abs. 1 GVG wird,
wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als
Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und
der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten
und Dritter. Ob nach dieser Vorschrift der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten
auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt
wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Artikel 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz
(GG) zu beurteilen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3802, Seite 18;
Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteile vom 21. November 2012 -
L 2 SF 436/12 EK - Rdnr. 82 und vom 20. Februar 2013 - L 2 SF 1495/12 - Rdnr.
57, jeweils m. w. N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 - L 10
SF 5/12 ÜG - Rdnr. 191 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4
EntV 9/12 - Rdnr. 53).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater
des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/hartz-iv-empfanger-musste-4-jahre.html
Willi S
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