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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Einsatz von Einkommen bei der Beantragung von Leistungen zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

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Zum Einsatz von Einkommen bei der Beantragung von Leistungen zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII  Empty Zum Einsatz von Einkommen bei der Beantragung von Leistungen zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Mi 2 Jan 2013 - 10:59

Bei Leistungen zur Übernahme von Bestattungskosten
nach § 74 SGB XII sind nach Auffassung des Sozialgerichts Stade, 02.11.2012 - S 19 SO 76/11
(Gerichtsbescheid) bei der Ermittlung des leistungsrechtlich einzusetzenden
Einkommens Zahlungen für Wohngeld und zur Tilgung von Krediten bzw
Bauspardarlehen keine zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft, da
sozialhilferechtlich sie nicht zu berücksichtigen sind, da es sich insoweit um
Zahlungen handelt, die in das Vermögen des Leistungsberechtigten fließen
(Gutzler in: jurisPK-SGB XII, § 85 SGB XII Rz 33 mwN).


Entsprechendes gilt für Heizkosten, die nach der klaren gesetzlichen Regelung
bei der Einkommensgrenze nach § 85 Abs 1 SGB XII nicht in Ansatz gebracht
werden können (Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 85 Rn 17, Stand: Dezember
2005; Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18 Aufl 2006, § 85 Rn
22).


Offen gelassen wurde ob -wie von der Beklagten
angenommen - in entsprchender Anwendung von § 87 Abs 3 SGB XII die Berücksichtigung
des Einkommens von bis zu drei Monaten in Betracht kommt (ebenso: Schlette in
Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: April 2010, § 74 Rz 12 mwN;
ablehnend:Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18 Aufl
2006, § 74 Rz 12).


Anmerkung:

Anderer Auffassung: SG Lüneburg 22. Kammer,
Urteil vom 18.01.2010 - S 22 SO 87/09


Das übersteigende Einkommen ist grundsätzlich
- nur für einen Monat - im Rahmen der Zumutbarkeit zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 -; Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -).
Dabei ist grundsätzlich auf die §§ 85 ff. SGB XII abzustellen.


Hinweis : Ist im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung nach § 74 SGB 12 Einkommen von insgesamt 4 Monaten bei
der Berechnung des Einkommensüberhangs gem § 87 SGB 12 zu berücksichtigen?


Diese Frage muss der 8. Senat des BSG beantworten: B 8 SO 19/11 R

Rechtstipp zur Zumutbarkeit:

Ein Anspruch auf Kostenübernahme der Bestattungskosten
nach § 74 SGB XII setzt die Unzumutbarkeit voraus, die Kosten selbst zu tragen,
wobei es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff handelt
(vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 74, Rd. 10).


Dieses Tatbestandsmerkmal konkretisiert das
Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 1 SGB XII (vgl.
Grube/Wahrendorf § 74, Rd. 27).


Der Begriff der Zumutbarkeit ist nach Maßgabe des
Einzelfalls auszulegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05. Juni
1997 - 5 C 13/96 -; Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom
27. März 1992 - 6 S 1736/90 -).


Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen sind auch
andere Momente zu berücksichtigen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist,
desto geringer sind die Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen (vgl.
Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -).


Rechtsghrundlage:
§ 85 SGB XII i.V.m. § 87 SGB XII


Auch Hartz IV - Empfänger können einen Anspruch auf
Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII geltend machen, denn


Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf
Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen,
wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden(vgl. LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2012 -
L 2
AS 33/12 B
).

Der Sozialhilfeträger darf für die Übernahme von
Bestattungskosten deren Erforderlichkeit nicht allein anhand pauschalierend
begrenzender Vergütungssätze bestimmen, wenn die tatsächlichen Kosten höher
sind(vgl. BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R).


Will der Sozialhilfeträger nach dem SGB XII nicht ihre Bestattungskosten
übernehmen oder ist Ihnen die Erbringung der Besttungskosten - nicht -zumutbar?


Wann ist die Erbringung von Bestattungskosten für den
Betroffenen nicht zumutbar? - Beispiel - SG Gotha, Gerichtsbescheid vom
12.11.2012 -
S
14 SO 1019/11.


Berlin:
Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
(AV-Soz-Bestattungskosten)


vom 27. September 2012 (ABl. Seite 2018)


Wenden Sie sich vertrauensvoll an das Taem des RA
Ludwig Zimmermann, wir sind Ihnen anwaltlich behilflich und verfügen im
Grundsicherungs-sowie Sozialhilferecht über jahrelange Erfahrung, Experten
stehen für Sie vor Ort.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.





http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/zum-einsatz-von-einkommen-bei-der.html


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