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Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde
Zwischen dem Sohn und seiner Mutter bestand niemals
eine persönliche Beziehung. Ein familiäres Zusammenleben hat nie stattgefunden,
die Mutter war Alkoholikerin und habe ihn geschlagen, vernachlässigt und
verwahrlosen lassen.
Kontaktversuche seien aufgrund ihrer Trunkenheit und
Teilnahmslosigkeit von seiner Mutter zurückgewiesen worden und Kontakte seien
nicht mehr zustande gekommen.
Seine Mutter habe das elterliche Zuhause verlassen,
als er ca. drei Jahre alt gewesen sei. Er sei bei seinem Vater und seinen
Großeltern aufgewachsen.
Die für den damals minderjährigen Kläger(Sohn) resultierenden Folgen
rechtfertigen die Annahme der groben Unbilligkeit der Heranziehung zu den
Bestattungskosten in diesem Fall.
Denn durch das Verlassen und die Zurückweisung durch
die Mutter ist dem Sohn(Kläger) die gesamte, ihn schützende familiäre
Struktur genommen worden.
Er musste bei seinen Großeltern leben, so die
Rechtsauffassung des SG Gotha, Gerichtsbescheid vom 12.11.2012 - S 14 SO 1019/11.
Anmerkung: Bei
zerrütteten Verwandtschaftsverhältnissen sind höhere Anforderungen an die
Zumutbarkeit, Kosten der Bestattung zu tragen, zu stellen. (Grube-Wahrendorf,
SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rdn. 35).
Bestattungskosten haben vorrangig die
Angehörigen zu zahlen // Dies ist auch bei geringem familiären Kontakt zumutbar(vgl.
Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/sohn-muss-nicht-fur-die.html
Willi S
eine persönliche Beziehung. Ein familiäres Zusammenleben hat nie stattgefunden,
die Mutter war Alkoholikerin und habe ihn geschlagen, vernachlässigt und
verwahrlosen lassen.
Kontaktversuche seien aufgrund ihrer Trunkenheit und
Teilnahmslosigkeit von seiner Mutter zurückgewiesen worden und Kontakte seien
nicht mehr zustande gekommen.
Seine Mutter habe das elterliche Zuhause verlassen,
als er ca. drei Jahre alt gewesen sei. Er sei bei seinem Vater und seinen
Großeltern aufgewachsen.
Die für den damals minderjährigen Kläger(Sohn) resultierenden Folgen
rechtfertigen die Annahme der groben Unbilligkeit der Heranziehung zu den
Bestattungskosten in diesem Fall.
Denn durch das Verlassen und die Zurückweisung durch
die Mutter ist dem Sohn(Kläger) die gesamte, ihn schützende familiäre
Struktur genommen worden.
Er musste bei seinen Großeltern leben, so die
Rechtsauffassung des SG Gotha, Gerichtsbescheid vom 12.11.2012 - S 14 SO 1019/11.
Anmerkung: Bei
zerrütteten Verwandtschaftsverhältnissen sind höhere Anforderungen an die
Zumutbarkeit, Kosten der Bestattung zu tragen, zu stellen. (Grube-Wahrendorf,
SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rdn. 35).
Bestattungskosten haben vorrangig die
Angehörigen zu zahlen // Dies ist auch bei geringem familiären Kontakt zumutbar(vgl.
Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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