Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde

Nach unten

Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde  Empty Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde

Beitrag von Willi Schartema Mo 17 Dez 2012 - 13:15

Zwischen dem Sohn und seiner Mutter bestand niemals
eine persönliche Beziehung. Ein familiäres Zusammenleben hat nie stattgefunden,
die Mutter war Alkoholikerin und habe ihn geschlagen, vernachlässigt und
verwahrlosen lassen.


Kontaktversuche seien aufgrund ihrer Trunkenheit und
Teilnahmslosigkeit von seiner Mutter zurückgewiesen worden und Kontakte seien
nicht mehr zustande gekommen.


Seine Mutter habe das elterliche Zuhause verlassen,
als er ca. drei Jahre alt gewesen sei. Er sei bei seinem Vater und seinen
Großeltern aufgewachsen.

Die für den damals minderjährigen Kläger(Sohn) resultierenden Folgen
rechtfertigen die Annahme der groben Unbilligkeit der Heranziehung zu den
Bestattungskosten in diesem Fall.


Denn durch das Verlassen und die Zurückweisung durch
die Mutter ist dem Sohn(Kläger) die gesamte, ihn schützende familiäre
Struktur genommen worden.


Er musste bei seinen Großeltern leben, so die
Rechtsauffassung des SG Gotha, Gerichtsbescheid vom 12.11.2012 - S 14 SO 1019/11.



Anmerkung: Bei
zerrütteten Verwandtschaftsverhältnissen sind höhere Anforderungen an die
Zumutbarkeit, Kosten der Bestattung zu tragen, zu stellen. (Grube-Wahrendorf,
SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rdn. 35).



Bestattungskosten haben vorrangig die
Angehörigen zu zahlen // Dies ist auch bei geringem familiären Kontakt zumutbar
(vgl.
Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/sohn-muss-nicht-fur-die.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
»  Wenn der Kläger nicht am 1. August 2016 bei seiner Mutter gewohnt hat, besteht auch kein Anspruch auf den persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II - falsch meint das SG Berlin.
» Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum
» Mietverträge unter Verwandten (hier: Mutter und volljähriger Sohn) müssen einem Fremdvergleich nicht standhalten, es hat eine Vermietung des betr. Raumes auf dem freien Wohnungsmarkt nicht ohne Weiteres möglich zu sein, sofern und soweit damit ein günstig
» Jobcenter muss Leistungsempfänger zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zahlen, denn beim Miteigentumsanteil des LE an dem von ihm selbst und seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück handelt es sich nicht um verwertbares Vermögen im Sinn von § 12 Abs. 1
» Zur Übernahme von Energieschulden - § 22 Abs. 8 SGB II - minderjährige Kinder im Haushalt - Folgenabwägung - Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren - Entstehung der Verbindlichkeiten wurde von der Mutter grob fahrlässig verschuldet - keine Anwendung des

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten