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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Übernahme von Energieschulden - § 22 Abs. 8 SGB II - minderjährige Kinder im Haushalt - Folgenabwägung - Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren - Entstehung der Verbindlichkeiten wurde von der Mutter grob fahrlässig verschuldet - keine Anwendung des
Kopfteilprinzips bei der Feststellung der Darlehensbelastung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.03.2016 - L 7 AS 580/16 B ER - rechtskräftig
Bei der Leistung für Energieschulden als einmaliger Leistung für Unterkunft ist keine Kopfteilung vorzunehmen. Die minderjährigen Kinder sind nicht als Darlehensnehmer anzusehen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Schulden iSd § 22 Abs. 8 SGB II sind in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen, allein ein solches steht einer Schuldenübernahme daher nicht entgegen (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R).
2. Eine mögliche Sanktion für das Verhalten der Mutter bietet § 34 SGB II (Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten). Diese Sanktionsmöglichkeit hindert aber eine Bejahung eines Anordnungsanspruchs derzeit nicht.
3. Ein Anordnungsgrund ist nicht zu verneinen, weil die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten nicht genutzt hätte (hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 18.08.2014 - L 7 AS 1289/124 B ER).
4. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R) ist ein Darlehen zur Deckung von Mietschulden unabhängig vom Kopfteilprinzip gleichmäßig auf diejenigen Personen aufzuteilen, die aus dem Mietvertrag verpflichtet sind. Dieser Grundsatz ist entsprechend auf die hier streitigen Energieschulden anzuwenden
5. Bei der Leistung für Energieschulden als einmaliger Leistung für Unterkunft ist keine Kopfteilung vorzunehmen.
6. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist für diejenigen Fälle zu bejahen, in denen bei objektiver Betrachtung eine andere Aufteilung angezeigt ist. So liegt es auch bei der Übernahme von Energieschulden. Würde das Darlehen gemäß § 22 Abs. 8 SGB II kopfteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt, so folgte hieraus letztlich eine faktische Mithaftung der nicht am Energieversorgungsvertrag beteiligten Kinder der Antragstellerin (§ 42a Abs. 1 S 3 SGB II).
7. Daher erscheint es allein sachgerecht, nur die durch den Energielieferungsvertrag zivilrechtlich verpflichtete Antragstellerin ( Mutter ) als Darlehensnehmer anzusehen (so auch Bittner, in: JurisPK, SGB II, § 42a Rn 29).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185693&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso im Ergebnis: Sächsisches LSG, Beschluss vom 24.02.2015 - L 2 AS 1444/14 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/
Willi S
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.03.2016 - L 7 AS 580/16 B ER - rechtskräftig
Bei der Leistung für Energieschulden als einmaliger Leistung für Unterkunft ist keine Kopfteilung vorzunehmen. Die minderjährigen Kinder sind nicht als Darlehensnehmer anzusehen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Schulden iSd § 22 Abs. 8 SGB II sind in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen, allein ein solches steht einer Schuldenübernahme daher nicht entgegen (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R).
2. Eine mögliche Sanktion für das Verhalten der Mutter bietet § 34 SGB II (Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten). Diese Sanktionsmöglichkeit hindert aber eine Bejahung eines Anordnungsanspruchs derzeit nicht.
3. Ein Anordnungsgrund ist nicht zu verneinen, weil die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten nicht genutzt hätte (hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 18.08.2014 - L 7 AS 1289/124 B ER).
4. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R) ist ein Darlehen zur Deckung von Mietschulden unabhängig vom Kopfteilprinzip gleichmäßig auf diejenigen Personen aufzuteilen, die aus dem Mietvertrag verpflichtet sind. Dieser Grundsatz ist entsprechend auf die hier streitigen Energieschulden anzuwenden
5. Bei der Leistung für Energieschulden als einmaliger Leistung für Unterkunft ist keine Kopfteilung vorzunehmen.
6. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist für diejenigen Fälle zu bejahen, in denen bei objektiver Betrachtung eine andere Aufteilung angezeigt ist. So liegt es auch bei der Übernahme von Energieschulden. Würde das Darlehen gemäß § 22 Abs. 8 SGB II kopfteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt, so folgte hieraus letztlich eine faktische Mithaftung der nicht am Energieversorgungsvertrag beteiligten Kinder der Antragstellerin (§ 42a Abs. 1 S 3 SGB II).
7. Daher erscheint es allein sachgerecht, nur die durch den Energielieferungsvertrag zivilrechtlich verpflichtete Antragstellerin ( Mutter ) als Darlehensnehmer anzusehen (so auch Bittner, in: JurisPK, SGB II, § 42a Rn 29).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185693&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso im Ergebnis: Sächsisches LSG, Beschluss vom 24.02.2015 - L 2 AS 1444/14 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/
Willi S
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