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Die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, rechtfertigt keine Absenkung nach § 31 SGB II.
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 13.04.2011 , - L 3 AS 332/10 -
Jedes staatliche Handeln steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jede Rechtsordnung muss übermäßige, nicht durch wichtigere Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Eingriffe in Rechtspositionen des Bürgers verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und ergibt sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat und der öffentlichen Gewalt jeweils insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85, 582/85, 974/86 - und - 1 BvL 3/86 – veröffentlicht in juris). Die Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen aus drei Teilgeboten, an denen sich die staatlichen Maßnahme messen lassen muss, und zwar die Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sowie einer vorgeschalteten Prüfung des legitimen Zwecks der Maßnahme. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird gefordert, damit der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren aktiv an der Überwindung seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt und durch Zusammenarbeit mit dem Sozialleistungsträger eine möglichst sinnvolle und individuelle Hilfegewährung erreicht wird. Ein derartiger Zweck ist mit der Rechtsordnung ohne Weiteres vereinbar.
Entsprechendes kann für das Gebot der Geeignetheit, auch im Hinblick darauf, dass die Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsbewehrt ist, festgestellt werden. Mit Hilfe der Sanktionsbewehrung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II kann der erstrebte Erfolg gefördert werden, da im Hinblick auf die drohende Sanktion bei Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung viele Hilfebedürftige dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zustimmen werden, wodurch dem Ziel einer sinnvollen Hilfegewährung und Beseitigung der Arbeitslosigkeit nähergekommen werden kann. Die Verhängung einer Sanktion verstößt jedoch vorliegend gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Nach diesem darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung des Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, welche das betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Im Falle der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, eröffnet § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für den Grundsicherungsträger die Möglichkeit, die entsprechenden Regelungen durch Verwaltungsakt festzusetzen. In Ansehung dieser Möglichkeit ist das Beharren des Grundsicherungsträgers gerade auf dem Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II unverhältnismäßig, weil er dieselbe Rechtsfolge, die rechtsverbindliche Festlegung von Verpflichtungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, mit einem milderen Mittel, dem Erlass eines Verwaltungsaktes, herbeiführen kann.
Der Senat wird hierbei auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S.453) die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II gestrichen hat. Dies erfolgte ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass mit der Möglichkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen, den Grundsicherungsstellen ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um verbindliche Pflichten für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu regeln (BT-Drucks. 17/3404 S.111).
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=14188
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=82
Überfällige Urteil. Die Bundesagentur hatte ihre Mitarbeiter angewiesen keine Sanktionen in diese Fällen zu verhängen, deshalb gab es auch keine Urteile zu diesem Thema. Durch die gesetzliche Neuregelung ab dem 1.4.2011 ist das alles Rechtsgechichte.
Gruß Willi S
Jedes staatliche Handeln steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jede Rechtsordnung muss übermäßige, nicht durch wichtigere Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Eingriffe in Rechtspositionen des Bürgers verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und ergibt sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat und der öffentlichen Gewalt jeweils insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85, 582/85, 974/86 - und - 1 BvL 3/86 – veröffentlicht in juris). Die Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen aus drei Teilgeboten, an denen sich die staatlichen Maßnahme messen lassen muss, und zwar die Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sowie einer vorgeschalteten Prüfung des legitimen Zwecks der Maßnahme. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird gefordert, damit der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren aktiv an der Überwindung seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt und durch Zusammenarbeit mit dem Sozialleistungsträger eine möglichst sinnvolle und individuelle Hilfegewährung erreicht wird. Ein derartiger Zweck ist mit der Rechtsordnung ohne Weiteres vereinbar.
Entsprechendes kann für das Gebot der Geeignetheit, auch im Hinblick darauf, dass die Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsbewehrt ist, festgestellt werden. Mit Hilfe der Sanktionsbewehrung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II kann der erstrebte Erfolg gefördert werden, da im Hinblick auf die drohende Sanktion bei Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung viele Hilfebedürftige dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zustimmen werden, wodurch dem Ziel einer sinnvollen Hilfegewährung und Beseitigung der Arbeitslosigkeit nähergekommen werden kann. Die Verhängung einer Sanktion verstößt jedoch vorliegend gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Nach diesem darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung des Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, welche das betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Im Falle der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, eröffnet § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für den Grundsicherungsträger die Möglichkeit, die entsprechenden Regelungen durch Verwaltungsakt festzusetzen. In Ansehung dieser Möglichkeit ist das Beharren des Grundsicherungsträgers gerade auf dem Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II unverhältnismäßig, weil er dieselbe Rechtsfolge, die rechtsverbindliche Festlegung von Verpflichtungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, mit einem milderen Mittel, dem Erlass eines Verwaltungsaktes, herbeiführen kann.
Der Senat wird hierbei auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S.453) die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II gestrichen hat. Dies erfolgte ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass mit der Möglichkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen, den Grundsicherungsstellen ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um verbindliche Pflichten für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu regeln (BT-Drucks. 17/3404 S.111).
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=14188
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=82
Überfällige Urteil. Die Bundesagentur hatte ihre Mitarbeiter angewiesen keine Sanktionen in diese Fällen zu verhängen, deshalb gab es auch keine Urteile zu diesem Thema. Durch die gesetzliche Neuregelung ab dem 1.4.2011 ist das alles Rechtsgechichte.
Gruß Willi S
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