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Hartz IV - Schülerbeförderung - Bildungsgang - nächstgelegene Schule
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2012, - L 14 BK 2/12 B ER
Gemäß
§ 6b Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erhalten Personen
Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses
Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere
Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in
einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a
beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind,
für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende
Haushaltsmitglieder sind.
Keine
Übernahme der Schülerbeförderungskosten im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II
, denn grundsätzlich sind Beförderungskosten dann, wenn ein Schüler
oder eine Schülerin statt der näher gelegenen Schule des jeweiligen
Bildungsgangs (Grundschule, Gymnasium usw.) eine Schule besucht, die
nicht als „nächstgelegen“ in diesem Sinne anzusehen ist, nicht zu
gewähren, sondern allenfalls diejenigen, die beansprucht werden könnten,
wenn die nächstgelegene Schule gewählt worden wäre.
Zwar
sollen nach § 3 Abs. 2 BbgSchulG besonders leistungsfähige und begabte
Schülerinnen und Schüler besonders durch eine Zusammenarbeit mit
Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1 BbgSchulG und Schulen mit besonderer
Prägung gemäß § 8a BbgSchulG und § 143 BbgSchulG sowie die Möglichkeit
des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6 BbgSchulG
u.a. gefördert werden.
Allerdings ist gemäß § 8a Satz 6 BbgSchulG der Besuch einer Schule mit besonderer Prägung freiwillig.
Schulen
mit besonderer Prägung oder Schulen mit besonderen Schulprofilen (z.B.
Waldorf, Montessori u.a.) begründen hiernach keinen eigenständig
wählbaren Bildungsgang, sondern es handelt sich vielmehr um freiwillig
wählbare Optionen innerhalb des hier aufgrund des Alters des Schülers
allein wählbaren Bildungsgangs Grundschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 3 B 18.09, Rn. 28 zur gebundenen
Ganztagsschule, die keinen eigenständigen Bildungsgang darstellt).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a. Sozialrechtsexperte: SG Kassel: Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/hartz-iv-schulerbeforderung.html
Willi S
Gemäß
§ 6b Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erhalten Personen
Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses
Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere
Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in
einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a
beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind,
für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende
Haushaltsmitglieder sind.
Keine
Übernahme der Schülerbeförderungskosten im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II
, denn grundsätzlich sind Beförderungskosten dann, wenn ein Schüler
oder eine Schülerin statt der näher gelegenen Schule des jeweiligen
Bildungsgangs (Grundschule, Gymnasium usw.) eine Schule besucht, die
nicht als „nächstgelegen“ in diesem Sinne anzusehen ist, nicht zu
gewähren, sondern allenfalls diejenigen, die beansprucht werden könnten,
wenn die nächstgelegene Schule gewählt worden wäre.
Zwar
sollen nach § 3 Abs. 2 BbgSchulG besonders leistungsfähige und begabte
Schülerinnen und Schüler besonders durch eine Zusammenarbeit mit
Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1 BbgSchulG und Schulen mit besonderer
Prägung gemäß § 8a BbgSchulG und § 143 BbgSchulG sowie die Möglichkeit
des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6 BbgSchulG
u.a. gefördert werden.
Allerdings ist gemäß § 8a Satz 6 BbgSchulG der Besuch einer Schule mit besonderer Prägung freiwillig.
Schulen
mit besonderer Prägung oder Schulen mit besonderen Schulprofilen (z.B.
Waldorf, Montessori u.a.) begründen hiernach keinen eigenständig
wählbaren Bildungsgang, sondern es handelt sich vielmehr um freiwillig
wählbare Optionen innerhalb des hier aufgrund des Alters des Schülers
allein wählbaren Bildungsgangs Grundschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 3 B 18.09, Rn. 28 zur gebundenen
Ganztagsschule, die keinen eigenständigen Bildungsgang darstellt).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a. Sozialrechtsexperte: SG Kassel: Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/hartz-iv-schulerbeforderung.html
Willi S
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