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§ 28 Abs. 4 SGB II in der vom 01.08.2013 bis 31.07.2016 geltenden Fassung - nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II - Wahl des Praktikumsbetriebs kann nicht auf den Landkreis beschränkt werden - Kosten der
Beförderung zum Schülerpraktikum werden auch nicht von einem Dritten übernommen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II) - als zumutbare Eigenleistung gilt ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR monatlich
Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.11.2017 - L 7 AS 512/15 - rechtskräftig
[b]Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob Fahrtkosten zum Schülerpraktikum im Rahmen des § 28 Abs. 4 SGB II erstattet werden können ( bejahend hier )
Leitsatz ( Redakteur )
Für den Kläger waren Kosten erforderlich im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Die übernahmefähigen Kosten werden dadurch begrenzt, dass die Schüler das kostengünstigste Verkehrsmittel und die kostengünstigste Reisemöglichkeit wählen müssen. Die Erforderlichkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Bundesverfassungsgericht, 31.05.2011 – 1 BvR 857/07). Er enthält regelmäßig das Element der Geeignetheit und das Element der Verhältnismäßigkeit, letzteres im Bereich der Leistungsverwaltung auch in der Ausprägung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198457&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.11.2017 - L 7 AS 512/15 - rechtskräftig
[b]Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob Fahrtkosten zum Schülerpraktikum im Rahmen des § 28 Abs. 4 SGB II erstattet werden können ( bejahend hier )
Leitsatz ( Redakteur )
Für den Kläger waren Kosten erforderlich im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Die übernahmefähigen Kosten werden dadurch begrenzt, dass die Schüler das kostengünstigste Verkehrsmittel und die kostengünstigste Reisemöglichkeit wählen müssen. Die Erforderlichkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Bundesverfassungsgericht, 31.05.2011 – 1 BvR 857/07). Er enthält regelmäßig das Element der Geeignetheit und das Element der Verhältnismäßigkeit, letzteres im Bereich der Leistungsverwaltung auch in der Ausprägung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198457&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
Willi S
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