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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Dolmetscher für Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit und in der Schule:

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Dolmetscher für Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit und in der Schule: Empty Dolmetscher für Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit und in der Schule:

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 22:29


Agentur für Arbeit (Jugendliche und Berufswahl)
Einleitung
In Fragen der Berufswahl und Berufsausbildung ist die Agentur für Arbeit als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Jugendlichen in bestimmten Einsatzbereichen Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG)
Einsatzbereiche
z. B.:

Beratungsgespräche in der Agentur für Arbeit
Notwendiger Test/Untersuchung bei den Fachdiensten der Agentur für Arbeit
Beratungsgespräche in der Schule mit dem Berater der Arbeitsagentur
Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb

Ablauf
1. Dolmetscher für Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit und in der Schule:

Manche Arbeitsagenturen bieten an bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten Sprechstunden mit Gebärdensprachdolmetschern an. Gehörlose Jugendliche können sich bei Ihrer zuständigen Agentur danach erkundigen.
Falls es keine festen Beratungstage mit Gebärdensprachdolmetschern gibt, sollten gehörlose Jugendliche ihre zuständige Agentur fragen, ob diese einen Dolmetscher bestellt, oder ob sie selbst einen Dolmetscher ihrer Wahl mitbringen können. (§ 9 Abs. 1 SGB IX)

Für Gespräche in der Schule bringt der Berater einen Gebärdensprachdolmetscher selbst mit.
Der Dolmetscher rechnet in beiden Fällen sein Honorar direkt mit der Agentur für Arbeit ab.

2. Dolmetscher für Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb:

Der Jugendliche klärt mit dem Berater seine Eignung für die gewünschte Ausbildung.
Der Jugendliche gibt seinem Berater bei der Agentur für Arbeit den Vorstellungstermin bekannt und bespricht die Kostenübernahme für den Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers.
Stimmt der Berater der Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit zu, organisiert der Jugendliche selbst einen Dolmetscher. Der Dolmetscher rechnet sein Honorar mit der Agentur für Arbeit ab.

Höhe der Kostenübernahme
Zur Vergütung ist das JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.

(Nähere Informationen zur Berufsausbildung für gehörlose Jugendliche siehe unter dem Schlagwort Berufsausbildung.

http://auskunft.giby.de/einsatzbereiche/arbeit-und-beruf/agentur-fuer-arbeit-jugendliche-und-berufswahl/
Willi Schartema
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