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Grundsicherung (SGB XII) - Einstandsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft - Mietverträge unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.12. 2011, - L 8 SO 45/11
1.Eine
erklärte Ablehnung, seinen Partner finanziell zu unterstützen, ist
nicht glaubhaft, wenn die äußeren Umstände dagegen sprechen.
2.
Hält eine Verbindung trotz vielfacher Bekundungen, dass der
wirtschaftlich besser gestellte Partner nicht für den Kläger finanziell
einstehen wolle, über 9 Jahre an, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft
vor.
3.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt lässt keine Feststellungen dem Grunde
nach zu, weil sich der Anspruch gerade aus dem Bestehen oder
Nichtbestehen einer Bedarfslage trotz des Einsatzes von Einkommen und
Vermögen ergibt.
4.
Leistungen für die Unterkunft sind tatsächlicher Aufwendungsersatzes
bezogen auf die konkrete Nutzung durch den Leistungsempfänger, nicht auf
zivilrechtliche Ausgestaltungen.
5. Zu (Unter)Mietverträgen unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft
6.Seit
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL
8/87 zu § 137 Abs. 2a AFG (E 87, 234, 264) wird unter einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft eine Gemeinschaft verstanden, in der die
Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges
Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a. Sozialrechtsexperte: Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/grundsicherung-sgb-xii.html
Willi S
1.Eine
erklärte Ablehnung, seinen Partner finanziell zu unterstützen, ist
nicht glaubhaft, wenn die äußeren Umstände dagegen sprechen.
2.
Hält eine Verbindung trotz vielfacher Bekundungen, dass der
wirtschaftlich besser gestellte Partner nicht für den Kläger finanziell
einstehen wolle, über 9 Jahre an, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft
vor.
3.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt lässt keine Feststellungen dem Grunde
nach zu, weil sich der Anspruch gerade aus dem Bestehen oder
Nichtbestehen einer Bedarfslage trotz des Einsatzes von Einkommen und
Vermögen ergibt.
4.
Leistungen für die Unterkunft sind tatsächlicher Aufwendungsersatzes
bezogen auf die konkrete Nutzung durch den Leistungsempfänger, nicht auf
zivilrechtliche Ausgestaltungen.
5. Zu (Unter)Mietverträgen unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft
6.Seit
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL
8/87 zu § 137 Abs. 2a AFG (E 87, 234, 264) wird unter einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft eine Gemeinschaft verstanden, in der die
Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges
Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a. Sozialrechtsexperte: Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/grundsicherung-sgb-xii.html
Willi S
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