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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für jeden Bewilligungszeitraum eigens zu erfolgen

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 Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für jeden Bewilligungszeitraum eigens zu erfolgen  Empty Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für jeden Bewilligungszeitraum eigens zu erfolgen

Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Aug 2016 - 9:14

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 02.08.2016 - L 7 AS 461/16 B ER
Leitsatz ( Juris )

1. Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für jeden Bewilligungszeitraum eigens zu erfolgen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Beurteilung eines früheren Bewilligungszeitraums als eheähnliche Gemeinschaft hat keine Bindungswirkung für folgende Zeiträume. (amtlicher Leitsatz)

3. KdUH sind im Eilverfahren nicht zu gewähren, wenn keine Gefährdung der Unterkunft ersichtlich ist. (amtlicher Leitsatz)

4. Regelbedarf ist im Eilverfahren nicht zu gewähren, wenn in einer Gemeinschaft in der Unterkunft der Lebensunterhalt sichergestellt ist. (amtlicher Leitsatz)

5. Steht Einkommen als bereite Mittel zur Verfügung, das mindestens 70% des Regelbedarfs abdeckt, ist unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren kein Regelbedarf zuzusprechen. (amtlicher Leitsatz)

6. Krankenversicherungsschutz kann im Einzelfall nicht erreicht werden. (amtlicher Leitsatz)
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186921&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2055/
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