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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 18 Okt 2012 - 8:28

1. BSG, Urteil vom 16.10.2012, - B 14 AS 188/11 R


Rückzahlungen
aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen eines Vermieters mindern gemäß
§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F.(jetzt § 22 Abs. 3 SGB II) auch die
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Leistungsempfängers, über
dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.


Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen Einkommen iS des § 11 SGB II dar.

Einkommen
des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem
SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und
Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse.


2. BSG, Urteil vom 16.10.2012, - B 14 AS 11/12 R


Ein
privat krankenversicherter Bezieher von Alg II-Leistungen kann die
Übernahme seiner unterhalb des hälftigen Höchstbetrags zur gesetzlichen
Krankenversicherung liegenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung
im Wege einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherte Personen geltenden Regelung von dem SGB
2-Träger beanspruchen(vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011,- B 4 AS 108/10
R).


Darüber
hinausgehenden Kosten der privaten Krankenversicherung können nicht als
angemessene Versicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. von
Einkommen abgesetzt werden.

Die Prämie zur privaten Pflegeversicherung ist in voller Höhe vom Grundsicherungsträger zu übernehmen.


§
110 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz SGB XI, der eine Begrenzung der
Zahlungspflicht des Grundsicherungsträgers auf den Betrag vorsieht, der
für Bezieher von Alg II in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen
ist, bleibt bei verfassungskonformer Auslegung unbeachtlich.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/aktuelle-entscheidungen-des.html

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