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Aktuelle Entscheidungen des SG Karlsruhe zum SGB II
1. Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 04.06.2012,- S 4 AS 1956/12 ER -
Gesamtpendelzeiten
von arbeitstäglich unter 2,5 Stunden zur Erreichung eines
Vollzeitarbeitsplatzes sind Hilfsbedürftigen zumutbar und damit kein
wichtiger Grund zur Ausschlagung eines Arbeitsangebots (Absenkung Alg
II).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152649&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
2. Sozialgericht Karlsruhe,Urteil vom 24.05.2012,- S 4 AS 2005/11 -
Einarmigen
Personen mit Verletzung der verbliebenen rechten Hand steht regelmäßig
ein wichtiger Grund i. S. v. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II zur Seite .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152633&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Anmerkung: Wichtige Gründe im Sinne des §
31 Abs. 1 Satz 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalls sein, die
unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen
in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das
Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 09. November 2010, B 4 AS 27/10 R, JURIS).
Ob dies
der Fall ist, unterliegt als unbestimmtem Rechtsbegriff ohne einen
Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts
wegen der gerichtlichen Kontrolle. Die dem Leistungsberechtigten
auferlegte Nachweispflicht setzt nicht voraus, dass der
Leistungsberechtigte einen objektiv vorliegenden wichtigen Grund als
solchen erkennt und sein Verhalten hiernach ausgerichtet hat. Bei der
Kasuistik wichtiger Gründe im Vordergrund stehen persönliche,
insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe (vgl. näher Berlit,
in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 Rn. 65 und Rn. 67 m.w.N. der
Rechtsprechung).
Anmerkung: Wichtige Gründe im Sinne des § 31
Abs. 1 Satz 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalls sein, die
unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen
in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das
Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 09. November 2010, B 4 AS 27/10 R, JURIS).
Ob dies
der Fall ist, unterliegt als unbestimmtem Rechtsbegriff ohne einen
Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts
wegen der gerichtlichen Kontrolle. Die dem Leistungsberechtigten
auferlegte Nachweispflicht setzt nicht voraus, dass der
Leistungsberechtigte einen objektiv vorliegenden wichtigen Grund als
solchen erkennt und sein Verhalten hiernach ausgerichtet hat. Bei der
Kasuistik wichtiger Gründe im Vordergrund stehen persönliche,
insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe (vgl. näher Berlit,
in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 Rn. 65 und Rn. 67 m.w.N. der
Rechtsprechung).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/ ... es-sg.html
Gruß Willi S
Gesamtpendelzeiten
von arbeitstäglich unter 2,5 Stunden zur Erreichung eines
Vollzeitarbeitsplatzes sind Hilfsbedürftigen zumutbar und damit kein
wichtiger Grund zur Ausschlagung eines Arbeitsangebots (Absenkung Alg
II).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152649&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
2. Sozialgericht Karlsruhe,Urteil vom 24.05.2012,- S 4 AS 2005/11 -
Einarmigen
Personen mit Verletzung der verbliebenen rechten Hand steht regelmäßig
ein wichtiger Grund i. S. v. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II zur Seite .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152633&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Anmerkung: Wichtige Gründe im Sinne des §
31 Abs. 1 Satz 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalls sein, die
unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen
in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das
Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 09. November 2010, B 4 AS 27/10 R, JURIS).
Ob dies
der Fall ist, unterliegt als unbestimmtem Rechtsbegriff ohne einen
Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts
wegen der gerichtlichen Kontrolle. Die dem Leistungsberechtigten
auferlegte Nachweispflicht setzt nicht voraus, dass der
Leistungsberechtigte einen objektiv vorliegenden wichtigen Grund als
solchen erkennt und sein Verhalten hiernach ausgerichtet hat. Bei der
Kasuistik wichtiger Gründe im Vordergrund stehen persönliche,
insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe (vgl. näher Berlit,
in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 Rn. 65 und Rn. 67 m.w.N. der
Rechtsprechung).
Anmerkung: Wichtige Gründe im Sinne des § 31
Abs. 1 Satz 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalls sein, die
unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen
in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das
Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 09. November 2010, B 4 AS 27/10 R, JURIS).
Ob dies
der Fall ist, unterliegt als unbestimmtem Rechtsbegriff ohne einen
Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts
wegen der gerichtlichen Kontrolle. Die dem Leistungsberechtigten
auferlegte Nachweispflicht setzt nicht voraus, dass der
Leistungsberechtigte einen objektiv vorliegenden wichtigen Grund als
solchen erkennt und sein Verhalten hiernach ausgerichtet hat. Bei der
Kasuistik wichtiger Gründe im Vordergrund stehen persönliche,
insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe (vgl. näher Berlit,
in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 Rn. 65 und Rn. 67 m.w.N. der
Rechtsprechung).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/ ... es-sg.html
Gruß Willi S
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