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SG Köln: Selbständigkeit, Einstiegsgeld, Wahlmöglichkeit der fachkundigen Stelle durch den Leistungsberechtigten
SG Köln, Urt. v. 07.08.2012 - S 11 AS 2034/10 (PDF; 1,65 MB); Niederschrift (PDF; 402,55 KB)
Sofern das
Jobcenter aber von dem Antragsteller verlangt, von einer bestimmten
fachkundigen Stelle eine Bescheinigung vorzulegen und auch nur von
dieser Stelle eine Bescheinigung akzeptiert, findet diese Anforderung im
Gesetz keine Stütze.
Vielmehr ist davon
auszugehen, dass der Antragsteller seiner gesetzlichen Nachweispflicht
zur Vorlage einer Stellungnahme ausreichend nachgekommen ist, wenn er
eine Bescheinigung von einer fachkundigen Stelle seiner Wahl vorlegt
(Vgl. LSG Hessen 21.11.2008, Az.: L 7 AL 166/06).
Das Gesetz schränkt die
Auswahl der fachkundigen Stelle gerade nicht ein und räumt dem
Leistungsberechtigten somit eine Wahlmöglichkeit ein (LSG
Schleswig-Holstein 11.12.2009, Az.: L 3 AL 28/08; LSG Hessen 23.09.2011, Az.: L 7 AL 104/09).
Eine gesetzliche
Grundlage dafür, dass die Vorlage einer bestimmten fachkundigen Stelle
gefordert wird, besteht nicht (so ausdrücklich auch LSG Sachsen
01.11.2011, Az.: L 3 AS 371/10 B PKH; vgl. weiter auch LSG Hessen
21.11.2008, Az.: L 7 AL 166/06).
Sächsisches Landessozialgericht, Beschl. v. 01.11.2011 - L 3 AS 371/10 B PKH:
Weder aus dem
Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich , dass die
zuständige Behörde befugt sein soll, einem Antragsteller
vorzuschreiben, von welcher bestimmten fachkundigen Stelle er eine
Stellungnahme für die Bewilligung von Einstiegsgeld vorzulegen hat.
Die Auswahl der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller.
Im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts wird u.a. auf Breitkreuz, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [3. Aufl., 2011], § 16c verwiesen.
Hier zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit Breitkreutz a.a.O. Rn 4:
Wichtigste
Anspruchsvoraussetzung (und nicht etwa Teil der Ermessensausübung, vgl
SächsLSG Beschl v 13.10.2009 - L 3 AS 318/09 B ER) ist idR die nach S 1
erforderliche Prognose der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der
Überwindung der Hilfebedürftigkeit, deren Verfahren in S 2 näher
geregelt ist.
Eine eigenständige
Bedeutung kommt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit nur in den Fällen zu,
wo die selbständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nur verringert und
nicht aufhebt (eine selbständige Tätigkeit, die die Hilfebedürftigkeit
beseitigt, ist der Natur der Sache nach tragfähig) oder aber wenn die
Tätigkeit erst aufgenommen wird (eine bereits von vorn herein nicht
tragfähige Tätigkeit wird die Hilfebedürftigkeit nicht zumindest
verringern).
Isoliert betrachtet
dürfte die Tragfähigkeit somit als die Erwartung verstanden werden, dass
die Einnahmen aus der Tätigkeit deren Kosten decken und darüber hinaus
ein erheblich über den Kosten liegender Gewinn erzielt wird.
Die zu erwartende
Verringerung oder Überwindung der Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn
auch unter Berücksichtigung von Freibeträgen ein Einkommen erzielt wird,
das den Bedarf (bezogen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft: SG Marburg
Beschl v 29.6.2009 - S 8 AS 149/09 ER) in mehr als nur geringfügigem Umfang deckt.
Wo genau diese
Geringfügigkeitsgrenze liegt, lässt sich schwer sagen. Da die
Wirtschaftsförderung nicht zu den Zielen des SGB II gehört und es
insbesondere nicht sinnvoll ist, nur grenzwertig überlebensfähige
Betriebe mittels Sozialleistungen am Leben zu erhalten, erscheint eine
Untergrenze von 30% zumindest vertretbar.
Weiter bitte hier lesen: Hier zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit Breitkreutz a.a.O. Rn 4:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/sg-koln-selbstandigkeit-einstiegsgeld.html
Willi S
Sofern das
Jobcenter aber von dem Antragsteller verlangt, von einer bestimmten
fachkundigen Stelle eine Bescheinigung vorzulegen und auch nur von
dieser Stelle eine Bescheinigung akzeptiert, findet diese Anforderung im
Gesetz keine Stütze.
Vielmehr ist davon
auszugehen, dass der Antragsteller seiner gesetzlichen Nachweispflicht
zur Vorlage einer Stellungnahme ausreichend nachgekommen ist, wenn er
eine Bescheinigung von einer fachkundigen Stelle seiner Wahl vorlegt
(Vgl. LSG Hessen 21.11.2008, Az.: L 7 AL 166/06).
Das Gesetz schränkt die
Auswahl der fachkundigen Stelle gerade nicht ein und räumt dem
Leistungsberechtigten somit eine Wahlmöglichkeit ein (LSG
Schleswig-Holstein 11.12.2009, Az.: L 3 AL 28/08; LSG Hessen 23.09.2011, Az.: L 7 AL 104/09).
Eine gesetzliche
Grundlage dafür, dass die Vorlage einer bestimmten fachkundigen Stelle
gefordert wird, besteht nicht (so ausdrücklich auch LSG Sachsen
01.11.2011, Az.: L 3 AS 371/10 B PKH; vgl. weiter auch LSG Hessen
21.11.2008, Az.: L 7 AL 166/06).
Sächsisches Landessozialgericht, Beschl. v. 01.11.2011 - L 3 AS 371/10 B PKH:
Weder aus dem
Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich , dass die
zuständige Behörde befugt sein soll, einem Antragsteller
vorzuschreiben, von welcher bestimmten fachkundigen Stelle er eine
Stellungnahme für die Bewilligung von Einstiegsgeld vorzulegen hat.
Die Auswahl der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller.
Im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts wird u.a. auf Breitkreuz, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [3. Aufl., 2011], § 16c verwiesen.
Hier zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit Breitkreutz a.a.O. Rn 4:
Wichtigste
Anspruchsvoraussetzung (und nicht etwa Teil der Ermessensausübung, vgl
SächsLSG Beschl v 13.10.2009 - L 3 AS 318/09 B ER) ist idR die nach S 1
erforderliche Prognose der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der
Überwindung der Hilfebedürftigkeit, deren Verfahren in S 2 näher
geregelt ist.
Eine eigenständige
Bedeutung kommt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit nur in den Fällen zu,
wo die selbständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nur verringert und
nicht aufhebt (eine selbständige Tätigkeit, die die Hilfebedürftigkeit
beseitigt, ist der Natur der Sache nach tragfähig) oder aber wenn die
Tätigkeit erst aufgenommen wird (eine bereits von vorn herein nicht
tragfähige Tätigkeit wird die Hilfebedürftigkeit nicht zumindest
verringern).
Isoliert betrachtet
dürfte die Tragfähigkeit somit als die Erwartung verstanden werden, dass
die Einnahmen aus der Tätigkeit deren Kosten decken und darüber hinaus
ein erheblich über den Kosten liegender Gewinn erzielt wird.
Die zu erwartende
Verringerung oder Überwindung der Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn
auch unter Berücksichtigung von Freibeträgen ein Einkommen erzielt wird,
das den Bedarf (bezogen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft: SG Marburg
Beschl v 29.6.2009 - S 8 AS 149/09 ER) in mehr als nur geringfügigem Umfang deckt.
Wo genau diese
Geringfügigkeitsgrenze liegt, lässt sich schwer sagen. Da die
Wirtschaftsförderung nicht zu den Zielen des SGB II gehört und es
insbesondere nicht sinnvoll ist, nur grenzwertig überlebensfähige
Betriebe mittels Sozialleistungen am Leben zu erhalten, erscheint eine
Untergrenze von 30% zumindest vertretbar.
Weiter bitte hier lesen: Hier zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit Breitkreutz a.a.O. Rn 4:
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Willi S
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