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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG
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. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten ist, kann gerichtlicherseits nicht als einfach oder geklärt aufgefasst und bereits im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zum Nachteil einer
mittellosen Person beantwortet werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 (Az.: 1 BvR 2507/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Dies gilt erst recht, wenn hier ein Fachgericht insoweit von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.
3. Entsprechendes ist bei entscheidungserheblichen Rechtsfragen zum Anspruch auf existenzsichernde Leistungen für nicht erwerbstätige, nicht ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige unter besonderer Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII der Fall.
4. Die Auslegung und Anwendung dieser Normen ist schwierig und ungeklärt.
5. Für die Klärung des Umgangs mit derart umstrittenen Fragen besteht auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für unbemittelte Personen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 (Az.: 1 BvR 2507/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Dies gilt erst recht, wenn hier ein Fachgericht insoweit von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.
3. Entsprechendes ist bei entscheidungserheblichen Rechtsfragen zum Anspruch auf existenzsichernde Leistungen für nicht erwerbstätige, nicht ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige unter besonderer Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII der Fall.
4. Die Auslegung und Anwendung dieser Normen ist schwierig und ungeklärt.
5. Für die Klärung des Umgangs mit derart umstrittenen Fragen besteht auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für unbemittelte Personen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
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