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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 20 März 2017 - 18:29

mittellosen Person beantwortet werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 (Az.: 1 BvR 2507/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Dies gilt erst recht, wenn hier ein Fachgericht insoweit von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.
3. Entsprechendes ist bei entscheidungserheblichen Rechtsfragen zum Anspruch auf existenzsichernde Leistungen für nicht erwerbstätige, nicht ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige unter besonderer Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII der Fall.
4. Die Auslegung und Anwendung dieser Normen ist schwierig und ungeklärt.
5. Für die Klärung des Umgangs mit derart umstrittenen Fragen besteht auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für unbemittelte Personen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung.
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
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