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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG
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Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11
Keine
Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde
Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der
Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt. (Rn. 12).
Rn 12
Nach Auffassung des Senats scheitern jedoch die Schadensersatzansprüche des Antragstellers an § 839 Abs. 3 BGB.
Nach dieser Vorschrift
tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels abzuwenden.
Der Antragsteller hat in
dem Zeitraum bis zu dem oben zitierten Schreiben aus dem Jahre 2009
keine schriftlichen Anträge gestellt, hat sich mit einer mündlichen
Auskunft eines Sachbearbeiters der Antragsgegnerin zufrieden gegeben und
hat keinerlei Rechtsmittel dagegen eingelegt. Dem Antragsteller ist
somit vorzuwerfen, fahrlässig nicht sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten
ausgenutzt zu haben.
Es ist ihm vorzuwerfen,
dass er ab dem 30.06.2006 nicht auf einen förmlichen Bescheid bestanden
hat, und dann nicht von den Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch gemacht
hat.
Wie bereits
erwähnt, hätte ihm - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zugrunde gelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit Hilfe zum Lebensunterhalt
zu gewährt werden müssen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Rn. 6
" Der Antragsteller hätte zumindest
darauf hingewiesen werden müssen, dass er weiter ein Darlehen hätte
erhalten können und im Übrigen hätte das Haus zumindest nach der
neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Schonvermögen
Berücksichtigung finden müssen."
Wahnsinn, welche Falschberatung durch die Sozialbehörde! Für
diese Familie tut es mir so leid, der Verursacher dieser Falschberatung
sollte sich schämen und schleunigst sein wissen aufbessern.
Rechtstipps:
Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder
von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9
Abs 1 SGB II).
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua
ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3
Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung
offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine
besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II).
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs
3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2
SGB II).
Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht uneingeschränkt
verfügen kann, sind rechtlich nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB
II, wenn der Inhaber nicht in der Lage ist, dieses Hindernis in
absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs Monaten zu beseitigen (vgl. Löns,
in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., 2011, § 12 Rn. 11).
Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht,
übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt
werden können. Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in
Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen
werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht (Mecke in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn 33 mwN).
Eine Wohnfläche von 77,36 (wie im Falle dieser Familie für 2 Personen) qm ist in jedem Fall angemessen
(vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 §
12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei
einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98,
243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige
Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR
4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).
Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück
Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu
berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob
eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden
Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt(vgl. Frank
in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12 Rdnr. 64; BSG Urteil vom 15. April
2008 - B 14/7b AS 34/06 - Rn. 29).
OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11
http://www.jurablogs.com/de/keine-amtshaftungsansprueche-falschberatung-sozialbehoerde-geschaedigte-unzutreffenden
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/keine-amtshaftungsanspruche-wenn-der.html
Willi S
Keine
Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde
Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der
Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt. (Rn. 12).
Rn 12
Nach Auffassung des Senats scheitern jedoch die Schadensersatzansprüche des Antragstellers an § 839 Abs. 3 BGB.
Nach dieser Vorschrift
tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels abzuwenden.
Der Antragsteller hat in
dem Zeitraum bis zu dem oben zitierten Schreiben aus dem Jahre 2009
keine schriftlichen Anträge gestellt, hat sich mit einer mündlichen
Auskunft eines Sachbearbeiters der Antragsgegnerin zufrieden gegeben und
hat keinerlei Rechtsmittel dagegen eingelegt. Dem Antragsteller ist
somit vorzuwerfen, fahrlässig nicht sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten
ausgenutzt zu haben.
Es ist ihm vorzuwerfen,
dass er ab dem 30.06.2006 nicht auf einen förmlichen Bescheid bestanden
hat, und dann nicht von den Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch gemacht
hat.
Wie bereits
erwähnt, hätte ihm - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zugrunde gelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit Hilfe zum Lebensunterhalt
zu gewährt werden müssen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Rn. 6
" Der Antragsteller hätte zumindest
darauf hingewiesen werden müssen, dass er weiter ein Darlehen hätte
erhalten können und im Übrigen hätte das Haus zumindest nach der
neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Schonvermögen
Berücksichtigung finden müssen."
Wahnsinn, welche Falschberatung durch die Sozialbehörde! Für
diese Familie tut es mir so leid, der Verursacher dieser Falschberatung
sollte sich schämen und schleunigst sein wissen aufbessern.
Rechtstipps:
Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder
von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9
Abs 1 SGB II).
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua
ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3
Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung
offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine
besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II).
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs
3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2
SGB II).
Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht uneingeschränkt
verfügen kann, sind rechtlich nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB
II, wenn der Inhaber nicht in der Lage ist, dieses Hindernis in
absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs Monaten zu beseitigen (vgl. Löns,
in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., 2011, § 12 Rn. 11).
Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht,
übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt
werden können. Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in
Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen
werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht (Mecke in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn 33 mwN).
Eine Wohnfläche von 77,36 (wie im Falle dieser Familie für 2 Personen) qm ist in jedem Fall angemessen
(vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 §
12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei
einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98,
243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige
Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR
4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).
Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück
Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu
berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob
eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden
Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt(vgl. Frank
in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12 Rdnr. 64; BSG Urteil vom 15. April
2008 - B 14/7b AS 34/06 - Rn. 29).
OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11
http://www.jurablogs.com/de/keine-amtshaftungsansprueche-falschberatung-sozialbehoerde-geschaedigte-unzutreffenden
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/keine-amtshaftungsanspruche-wenn-der.html
Willi S
Zuletzt von Willi Schartema am Fr 5 Okt 2012 - 17:57 bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet
Re: Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
Der von Ihnen gesetzte Link zu RA Fredi Skwar gehört hier hin:
OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11
Denn die Rechtstipps stammen vom Team des Sozialrechtsexperten, in diesem Fall vom Mitarbeiter Willi 2.
OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11
Denn die Rechtstipps stammen vom Team des Sozialrechtsexperten, in diesem Fall vom Mitarbeiter Willi 2.
Detlef Brock- Anzahl der Beiträge : 3
Anmeldedatum : 05.10.12
Re: Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
Detlef Brock schrieb:Der von Ihnen gesetzte Link zu RA Fredi Skwar gehört hier hin:
OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11
Denn die Rechtstipps stammen vom Team des Sozialrechtsexperten, in diesem Fall vom Mitarbeiter Willi 2.
geändert
http://www.jurablogs.com/de/keine-amtshaftungsansprueche-falschberatung-sozialbehoerde-geschaedigte-unzutreffenden
Ja das steht doch alles in den Beitrag.
Und was soll das jetzt?
Urteile sind öffentlich für jeden nachzulesen und gehören niemanden sie sind
zur Information für jeden Bürger gedacht.
Oder sehen sie das anders?
Ist es neuerdings verboten Urteile zu veröffentlichen?
Wer ist der Nutzer aller Urteile!
Der Bürger?
Wer hat einen Besitzasnspruch auf alle Urteile?
NIEMAND!!!!!!
Wem entsteht ein finanzieller Schaden wenn der Link mit dem Urteil veröffentlich wird?
Das soll auch so sein damit jeder Bürger seine Rechte wahrnehmen kann.
Ein nützlicher Rat!
Jetzt suchen sie mal in
vielen anderen Foren wo der Link auch zu sehen ist dann haben
sie eine Zeitaufreibende Sinnvolle Aufgabe weiter Unruhe zu verbreiten.
Einen Sinn ihrer Tätigkeit auf diesen Link hin zu weisen kann ich einfach nicht erkennen.
Freundliche Grüße Willi S.
Re: Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
Oder sehen sie das anders?
Ja, denn auch wenn die Rechtstipps teilweise mit Urteilen versehen sind, so ist es das Gedankengut vom Autor Willi 2.
Ist es neuerdings verboten Urteile zu veröffentlichen?
In der Regel nicht, es sei denn, sie unterliegen dem Urheberrecht, darum ist es ratsam,Beiträge nicht in voller Länge 1:1 zu kopieren, sondern nur Ausschnitte zu bringen und einen Link zu setzen.
Ja, denn auch wenn die Rechtstipps teilweise mit Urteilen versehen sind, so ist es das Gedankengut vom Autor Willi 2.
Ist es neuerdings verboten Urteile zu veröffentlichen?
In der Regel nicht, es sei denn, sie unterliegen dem Urheberrecht, darum ist es ratsam,Beiträge nicht in voller Länge 1:1 zu kopieren, sondern nur Ausschnitte zu bringen und einen Link zu setzen.
Detlef Brock- Anzahl der Beiträge : 3
Anmeldedatum : 05.10.12
Re: Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
Detlef Brock schrieb:Oder sehen sie das anders?
Ja, denn auch wenn die Rechtstipps teilweise mit Urteilen versehen sind, so ist es das Gedankengut vom Autor Willi 2.
Ist es neuerdings verboten Urteile zu veröffentlichen?
In der Regel nicht, es sei denn, sie unterliegen dem Urheberrecht, darum ist es ratsam,Beiträge nicht in voller Länge 1:1 zu kopieren, sondern nur Ausschnitte zu bringen und einen Link zu setzen.
Re: Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
Willi Schartema schrieb:Detlef Brock schrieb:Oder sehen sie das anders?
Ja, denn auch wenn die Rechtstipps teilweise mit Urteilen versehen sind, so ist es das Gedankengut vom Autor Willi 2.
Ist es neuerdings verboten Urteile zu veröffentlichen?
In der Regel nicht, es sei denn, sie unterliegen dem Urheberrecht, darum ist es ratsam,Beiträge nicht in voller Länge 1:1 zu kopieren, sondern nur Ausschnitte zu bringen und einen Link zu setzen.
Wenn der Link geöffnet wir kann jeder den Inhalt sehen
und lesen sagen sie mir einen Unterschied dazu.
Muss der lesende jetzt alles sofort aus dem Gedächtnis streichen was er gelesen
hat?
Darf er den Inhalt dann auch nicht Auswendig lernen und ihn dann
öffentlich Vortragen wäre das ein Unterschied zum Thema Veröffentlichen hier im
Forum?
Sollte sich da nicht Willi 2 an mich wenden und mir
untersagen das ich seine Rechtstipps für Hilfsbedürftige Bürger weiter zu
veröffentlichen damit sie zu ihrem Recht kommen um gegen das
Unrechtsystem Hartz IV gute Argumente zur Rechtssicherheit vor dem
Jobcentern vortragen zu können.
Die Begründung dafür würde ich dann gerne von Willi 2 sehen, den in meine er möchte an diesem Unrechtsystem was ändern und den Bürgern helfen zu ihrem Recht zu kommen.
Oder ist das nicht der Fall?
Gruß Willi S
Re: Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
"Sollte sich da nicht Willi 2 an mich wenden und mir
untersagen das ich seine Rechtstipps für Hilfsbedürftige Bürger weiter zu
veröffentlichen ."
Ees wurde um die Versetzung des Links gebeten und nichts Anderes!
"Oder ist das nicht der Fall?"
Diskussionsende, denn soetwas gehört nicht in ein Forum.
untersagen das ich seine Rechtstipps für Hilfsbedürftige Bürger weiter zu
veröffentlichen ."
Ees wurde um die Versetzung des Links gebeten und nichts Anderes!
"Oder ist das nicht der Fall?"
Diskussionsende, denn soetwas gehört nicht in ein Forum.
Detlef Brock- Anzahl der Beiträge : 3
Anmeldedatum : 05.10.12
Re: Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
Detlef Brock schrieb:"Sollte sich da nicht Willi 2 an mich wenden und mir
untersagen das ich seine Rechtstipps für Hilfsbedürftige Bürger weiter zu
veröffentlichen ."
Ees wurde um die Versetzung des Links gebeten und nichts Anderes!
"Oder ist das nicht der Fall?"
Diskussionsende, denn soetwas gehört nicht in ein Forum.
Dann ist ja alles in Ordnung
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