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Auskunft nach § 60 SGB II, von Unterhaltspflicht
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.04.2015 - L 8 AS 223/14
1. Träger der Grundsicherung dürfen Auskünfte zur Durchsetzung eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs auch mit Fragebögen verlangen.
2. Der Rechtsweg von Auskunft und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der Grundsicherung ist gespalten. Die Sozialgerichte prüfen den Unterhaltsanspruch nur im Sinne der Negativevidenz.
Leitsätze (Juris )
1. § 60 Abs. 2 SGB II enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche.
2. § 60 Abs. 2 SGB II führt durch den Verweis auf § 1605 BGB zu einer Auskunftsverpflichtung wie im Zivilrecht.
3. Zur Negativevidenz: keine Verwirkung wegen Täuschung über die Möglichkeit einer Schwangerschaft.
4. Zur Prüfung einer Negativevidenz gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen.
5. Zum Auskunftsverlangen mittels Fragebogen, insbesondere zu Zeiträumen vor dem Anspruchsübergang.
6. Zur Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, der das Auskunftsverlangen mit einem Fragebogen in der Anlage verknüpft.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1841/
Willi S
1. Träger der Grundsicherung dürfen Auskünfte zur Durchsetzung eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs auch mit Fragebögen verlangen.
2. Der Rechtsweg von Auskunft und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der Grundsicherung ist gespalten. Die Sozialgerichte prüfen den Unterhaltsanspruch nur im Sinne der Negativevidenz.
Leitsätze (Juris )
1. § 60 Abs. 2 SGB II enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche.
2. § 60 Abs. 2 SGB II führt durch den Verweis auf § 1605 BGB zu einer Auskunftsverpflichtung wie im Zivilrecht.
3. Zur Negativevidenz: keine Verwirkung wegen Täuschung über die Möglichkeit einer Schwangerschaft.
4. Zur Prüfung einer Negativevidenz gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen.
5. Zum Auskunftsverlangen mittels Fragebogen, insbesondere zu Zeiträumen vor dem Anspruchsübergang.
6. Zur Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, der das Auskunftsverlangen mit einem Fragebogen in der Anlage verknüpft.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1841/
Willi S
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