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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auskunft nach § 60 SGB II, von Unterhaltspflicht

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Auskunft nach § 60 SGB II, von Unterhaltspflicht  Empty Auskunft nach § 60 SGB II, von Unterhaltspflicht

Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Jun 2015 - 9:54

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.04.2015 - L 8 AS 223/14



1. Träger der Grundsicherung dürfen Auskünfte zur Durchsetzung eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs auch mit Fragebögen verlangen.

2. Der Rechtsweg von Auskunft und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der Grundsicherung ist gespalten. Die Sozialgerichte prüfen den Unterhaltsanspruch nur im Sinne der Negativevidenz.

Leitsätze (Juris )

1. § 60 Abs. 2 SGB II enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche.

2. § 60 Abs. 2 SGB II führt durch den Verweis auf § 1605 BGB zu einer Auskunftsverpflichtung wie im Zivilrecht.

3. Zur Negativevidenz: keine Verwirkung wegen Täuschung über die Möglichkeit einer Schwangerschaft.

4. Zur Prüfung einer Negativevidenz gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen.

5. Zum Auskunftsverlangen mittels Fragebogen, insbesondere zu Zeiträumen vor dem Anspruchsübergang.

6. Zur Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, der das Auskunftsverlangen mit einem Fragebogen in der Anlage verknüpft.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 


Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1841/

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