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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialbehörde kürzt Mietgrenze für Wohngemeinschaften in Bremen entgegen des Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008

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Beitrag von Willi Schartema Do 10 Mai 2018 - 18:44

Zum 15. Februar 2018 trat in Bremen eine Änderung der Verwaltungsanweisung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft in Kraft. Diese wurde von der Verwaltung der Sozialbehörde der Senatorin Stahmann (Grüne) erarbeitet und dem zuständigen Parlamentsausschuss zur Kenntnis gegeben. Sie gilt für etwa 85.000 Menschen in Bremen, die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und dem SGB XII (Grundsicherung im Alter) erhalten.
In dieser Änderung sind zwei zentrale Angriffe auf bisherige Standards bei der Übernahme von Mietkosten enthalten. Der erste betrifft Leistungsbezieher*innen in Wohngemeinschaften und der zweite Bedarfsgemeinschaften, die in zu engen Wohnungen leben, also vornehmlich wenn mehrere Kinder in einer Wohnung leben und in Folge des zunehmenden Alters einen größeren Platzbedarf haben oder zusätzliche Kinder geboren werden.
Weiter: http://bev-bremen.org/2018/04/12/sozialbehoerde-kuerzt-mietgrenze-fuer-wohngemeinschaften/
Hinweis: S. Auch dazu -(geänderte) Verwaltungsanweisung gültig ab 15.02.2018 : http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=2197193
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2353/
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