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Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 30.08.2012,- L 12 AS 1044/12 B ER -
Das Vorliegen von
Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand einer
Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes
sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist
(ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - L 3 ER 175/07 AS
Rn 19 f.;
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70259
LSG Hessen, Beschluss vom 17.10.2008 - L 7 AS 251/08 B ER, Rn
58).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Will der
Leistungsträger gem. § 44a Abs. 1 S. 1 SGB II die Erwerbsfähigkeit des
Hilfebedürftigen feststellen, so kann er auf die Vorschriften des § 59
SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch, ggf. ergänzend auf die Sanktionsmöglichkeit des § 32
SGB II zurückgreifen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 31.08.2012,- L 7 AS 601/12 B ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155174
Eine Versagung
existenzsichernder Leistungen (hier Arbeitslosengeld II) nach § 66 SGB I
ist grundsätzlich möglich. Sie wird durch die Regelungen zu Sanktionen
nach §§ 31 ff SGB II nicht verdrängt und auch durch die
Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage gestellt.
Das
Spannungsverhältnis zwischen den vorgenannten Regelungen ist im Rahmen
der Ermessensausübung bei der Versagung zu lösen. Wenn die
Erwerbsfähigkeit fraglich ist, soll die Mitwirkung klären, ob das
Jobcenter oder der Sozialhilfeträger zuständig ist. Die Regelungen zu
den Sanktionen machen deutlich, dass ein vollständiger Wegfall
existenzsichernder Leistungen nur bei beharrlichen Pflichtverletzungen
erfolgen soll.
Wenn eine
vollständige Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der
Erwerbsfähigkeit wegen einer vermuteten psychischen Erkrankung erfolgen
soll, müssen die Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum trotz den
vorgenannten Gesichtspunkten in diesem Fall eine vollständige Versagung
des Existenzminimums ermessensgerecht sein soll.
Datenschutz und
informationelle Selbstbestimmung bewirken nicht, dass Sozialleistungen
zu gewähren sind, wenn deren Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt
sind.
http://www.jurablogs.com/de/die-pruefung-erwerbsfaehigkeit-tauglicher-regelungsgegenstand-eingliederungsvereinbarung
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/die-prufung-der-erwerbsfahigkeit-ist.html
Willi S
Das Vorliegen von
Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand einer
Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes
sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist
(ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - L 3 ER 175/07 AS
Rn 19 f.;
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70259
LSG Hessen, Beschluss vom 17.10.2008 - L 7 AS 251/08 B ER, Rn
58).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Will der
Leistungsträger gem. § 44a Abs. 1 S. 1 SGB II die Erwerbsfähigkeit des
Hilfebedürftigen feststellen, so kann er auf die Vorschriften des § 59
SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch, ggf. ergänzend auf die Sanktionsmöglichkeit des § 32
SGB II zurückgreifen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 31.08.2012,- L 7 AS 601/12 B ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155174
Eine Versagung
existenzsichernder Leistungen (hier Arbeitslosengeld II) nach § 66 SGB I
ist grundsätzlich möglich. Sie wird durch die Regelungen zu Sanktionen
nach §§ 31 ff SGB II nicht verdrängt und auch durch die
Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage gestellt.
Das
Spannungsverhältnis zwischen den vorgenannten Regelungen ist im Rahmen
der Ermessensausübung bei der Versagung zu lösen. Wenn die
Erwerbsfähigkeit fraglich ist, soll die Mitwirkung klären, ob das
Jobcenter oder der Sozialhilfeträger zuständig ist. Die Regelungen zu
den Sanktionen machen deutlich, dass ein vollständiger Wegfall
existenzsichernder Leistungen nur bei beharrlichen Pflichtverletzungen
erfolgen soll.
Wenn eine
vollständige Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der
Erwerbsfähigkeit wegen einer vermuteten psychischen Erkrankung erfolgen
soll, müssen die Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum trotz den
vorgenannten Gesichtspunkten in diesem Fall eine vollständige Versagung
des Existenzminimums ermessensgerecht sein soll.
Datenschutz und
informationelle Selbstbestimmung bewirken nicht, dass Sozialleistungen
zu gewähren sind, wenn deren Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt
sind.
http://www.jurablogs.com/de/die-pruefung-erwerbsfaehigkeit-tauglicher-regelungsgegenstand-eingliederungsvereinbarung
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/die-prufung-der-erwerbsfahigkeit-ist.html
Willi S
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