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Maßgebende Tatsache für die Prüfung einer besonderen Härte bei Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen kann auch die vom Gesetzgeber geschaffene Regelung zur abschlagsfreien Rente für langjährig Versicherte sein, die entgegen früheren Rentennovellen
keine Übergangsregelung für Personen mit Altersteilzeitvereinbarung enthält, wenn diese Neuregelung den Versicherten von seiner ursprünglichen Absicht, nach der Altersteilzeit direkt Altersrente mit Abschlägen zu beziehen, hat Abstand nehmen lassen. In die Prüfung sind die individuellen Umstände der gebotenen Einzelfallprüfung einzustellen. Wird infolge der genannten Gesetzeslage an der ursprünglichen Absicht, unmittelbar nach Ende des Altersteilarbeitsverhältnisses in Rente zu gehen, nicht mehr festgehalten, entfällt ein gegebenenfalls vorher für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bestehender wichtiger Grund (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -).
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsatz ( Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso wohl auch: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - Revision anhängig BSG- B 11 AL 17/16 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsatz ( Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso wohl auch: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - Revision anhängig BSG- B 11 AL 17/16 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
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