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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Als alleinstehend im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann derjenige Antragsteller aufgefasst werden, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen hilfebedürftigen Personen angehört (§ 7 Abs. 3 SGB II) bzw. allein für seine Person
„eine Bedarfsgemeinschaft“ bildet
BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 14 AS 21/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn ein unter 25jähriger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zu fremden Eheleuten zieht, weil in Bezug auf diese Personen keine Eltern-Kind-Beziehung besteht und deshalb § 7 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 4 SGB II nicht zur Anwendung gelangt, sowie mit der Tochter dieses Ehepaares keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II) begründet wurde.
3. Mit seinem Einzug in die Wohnung dieser Eheleute hat zwar dieser unter 25jährige Leistungsberechtigte bedingt durch das Verlassen seines Elternhauses eine Bedarfsgemeinschaft vollkommen neu begründet.
4. Das in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II festgeschriebene Zusicherungserfordernis gilt hier aber nicht. Einzig die Durchführung eines Umzugs löst nicht bereits das Zusicherungserfordernis gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II aus.
5. Hiernach bedarf es dieser Zusicherung nicht bei jedem Umzug, sondern nur vor einem Wohnungswechsel in eine Unterkunft, über die ein Mietvertrag abgeschlossen wird.
6. Hierfür spricht insbesondere die Warnfunktion des beabsichtigten Vertragsschlusses über die neue Unterkunft. Dieser Ansatz kommt bei einem Umzug, der nicht mit der Eingehung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen für die neue Unterkunft verbunden ist, in keiner Weise zum Tragen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 14 AS 21/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn ein unter 25jähriger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zu fremden Eheleuten zieht, weil in Bezug auf diese Personen keine Eltern-Kind-Beziehung besteht und deshalb § 7 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 4 SGB II nicht zur Anwendung gelangt, sowie mit der Tochter dieses Ehepaares keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II) begründet wurde.
3. Mit seinem Einzug in die Wohnung dieser Eheleute hat zwar dieser unter 25jährige Leistungsberechtigte bedingt durch das Verlassen seines Elternhauses eine Bedarfsgemeinschaft vollkommen neu begründet.
4. Das in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II festgeschriebene Zusicherungserfordernis gilt hier aber nicht. Einzig die Durchführung eines Umzugs löst nicht bereits das Zusicherungserfordernis gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II aus.
5. Hiernach bedarf es dieser Zusicherung nicht bei jedem Umzug, sondern nur vor einem Wohnungswechsel in eine Unterkunft, über die ein Mietvertrag abgeschlossen wird.
6. Hierfür spricht insbesondere die Warnfunktion des beabsichtigten Vertragsschlusses über die neue Unterkunft. Dieser Ansatz kommt bei einem Umzug, der nicht mit der Eingehung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen für die neue Unterkunft verbunden ist, in keiner Weise zum Tragen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
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