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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Erbschaft ist auch dann anrechenbares Einkommen,wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 06.08.2012,- L 19 AS 771/12 - ,Revision
zugelassen.
Erbschaft ist auch dann anrechenbares Einkommen ab dem Zeitpunkt
der Auszahlung(vgl. dazu BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11
R,Rn. 21),wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach §
295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
Einmalige Einnahmen sind
nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II von dem Monat an zu berücksichtigen, in
dem sie zufließen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 werden sie, wenn wie im
vorliegenden Fall für den eigentlichen Zuflussmonat bereits Leistungen
nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht
worden sind, im Folgemonat angerechnet.
Die Einnahmen sind auf
einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und monatlich mit einem
entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II
(vgl zum sog. Verteilzeitraum auch BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS
101/11 R, m.w.N.).
Durch die Überweisung des hälftigen Werts der
Erbschaft an den Treuhänder führt dies grundsicherungsrechtlich aber
nicht dazu, dass auch nur die Hälfte der Erbschaft als Einkommen zu
berücksichtigen wäre,denn insoweit gilt, dass die
Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der
Schuldentilgung vorzugehen hat.
Aus der Subsidiarität der
staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn
die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht
haben (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R ,Rn 28; BSG Urteil
vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, Rn 19).
Dem Schuldner bzw. dem
Leistungsbezieher steht im Falle einer Erbschaft ein
Gestaltungsspielraum zu. Er kann die Erbschaft, insolvenzrechtlich- und
damit auch grundsicherungsrechtlich - sanktionslos ausschlagen oder sie
annehmen.
Nimmt er sie an, so steht ihm tatsächlich aber die
Erbschaft in Höhe seines vollen Erbteils zu und ihn trifft die Pflicht,
diese zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung
zu verwenden.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24.04.2008 - L 28
B 1452/07 AS ER) und das Sozialgerichts Berlin (Beschluss vom
20.05.2010 - S 128 AS 14550/10 ER,so die Rechtsauffassung des Gerichts.
http://openjur.de/u/282348.html
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78604
In
diesen Fällen ging es um die Frage, ob Forderungen auf Erwerbsentgelt,
welche bei der Beantragung der Restschuldbefreiung nach § 287 InsO im
Voraus abgetreten worden waren, als Einkommen nach § 11 SGB II zu
berücksichtigen sind.
Die Fälle der Vorausabtretung unterscheiden
sich aber bereits rechtlich erheblich von der hier zu behandelnden
Frage der Herausgabe des hälftigen Werts einer Erbschaft.
Das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom
24.04.2008 zutreffend ausgeführt, es komme hinsichtlich der Frage, ob
Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zurechenbar zu berücksichtigen sei,
nur darauf an, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des
Lebensunterhalts eingesetzt werden können.
Dies ist im Falle der
Vorausabtretung - unabhängig von der zivilrechtlichen Fragestellung, ob
der Zedent bei Entstehung der Forderung für eine "logische Sekunde"
Inhaber der Forderung wird (sog. "Durchgangserwerb") oder ob die
Forderung unmittelbar bei ihrer Entstehung auf den Zessionar übergeht
(sog. "Direkterwerb") - nicht der Fall. Die Mittel zur Erfüllung der
Forderung stehen dem Zedenten zu keinem Zeitpunkt zu.
Rechtstipp: LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss v. 24.04.2008,- L 28 B 1452/07 AS ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78604
Bei
Einkommensberechnung eines hilfebedürftigen Stiefvaters sind in der
Insolvenz abgetretene Forderungen abzuziehen. Arbeitslohn, soweit er an
den Treuhänder nach Maßgabe des § 287 Abs 2 InsO abgetreten ist, ist
nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 anzurechnen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155288
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/erbschaft-ist-auch-dann-anrechenbares.html
Willi S
Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 06.08.2012,- L 19 AS 771/12 - ,Revision
zugelassen.
Erbschaft ist auch dann anrechenbares Einkommen ab dem Zeitpunkt
der Auszahlung(vgl. dazu BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11
R,Rn. 21),wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach §
295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
Einmalige Einnahmen sind
nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II von dem Monat an zu berücksichtigen, in
dem sie zufließen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 werden sie, wenn wie im
vorliegenden Fall für den eigentlichen Zuflussmonat bereits Leistungen
nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht
worden sind, im Folgemonat angerechnet.
Die Einnahmen sind auf
einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und monatlich mit einem
entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II
(vgl zum sog. Verteilzeitraum auch BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS
101/11 R, m.w.N.).
Durch die Überweisung des hälftigen Werts der
Erbschaft an den Treuhänder führt dies grundsicherungsrechtlich aber
nicht dazu, dass auch nur die Hälfte der Erbschaft als Einkommen zu
berücksichtigen wäre,denn insoweit gilt, dass die
Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der
Schuldentilgung vorzugehen hat.
Aus der Subsidiarität der
staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn
die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht
haben (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R ,Rn 28; BSG Urteil
vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, Rn 19).
Dem Schuldner bzw. dem
Leistungsbezieher steht im Falle einer Erbschaft ein
Gestaltungsspielraum zu. Er kann die Erbschaft, insolvenzrechtlich- und
damit auch grundsicherungsrechtlich - sanktionslos ausschlagen oder sie
annehmen.
Nimmt er sie an, so steht ihm tatsächlich aber die
Erbschaft in Höhe seines vollen Erbteils zu und ihn trifft die Pflicht,
diese zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung
zu verwenden.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24.04.2008 - L 28
B 1452/07 AS ER) und das Sozialgerichts Berlin (Beschluss vom
20.05.2010 - S 128 AS 14550/10 ER,so die Rechtsauffassung des Gerichts.
http://openjur.de/u/282348.html
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78604
In
diesen Fällen ging es um die Frage, ob Forderungen auf Erwerbsentgelt,
welche bei der Beantragung der Restschuldbefreiung nach § 287 InsO im
Voraus abgetreten worden waren, als Einkommen nach § 11 SGB II zu
berücksichtigen sind.
Die Fälle der Vorausabtretung unterscheiden
sich aber bereits rechtlich erheblich von der hier zu behandelnden
Frage der Herausgabe des hälftigen Werts einer Erbschaft.
Das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom
24.04.2008 zutreffend ausgeführt, es komme hinsichtlich der Frage, ob
Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zurechenbar zu berücksichtigen sei,
nur darauf an, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des
Lebensunterhalts eingesetzt werden können.
Dies ist im Falle der
Vorausabtretung - unabhängig von der zivilrechtlichen Fragestellung, ob
der Zedent bei Entstehung der Forderung für eine "logische Sekunde"
Inhaber der Forderung wird (sog. "Durchgangserwerb") oder ob die
Forderung unmittelbar bei ihrer Entstehung auf den Zessionar übergeht
(sog. "Direkterwerb") - nicht der Fall. Die Mittel zur Erfüllung der
Forderung stehen dem Zedenten zu keinem Zeitpunkt zu.
Rechtstipp: LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss v. 24.04.2008,- L 28 B 1452/07 AS ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78604
Bei
Einkommensberechnung eines hilfebedürftigen Stiefvaters sind in der
Insolvenz abgetretene Forderungen abzuziehen. Arbeitslohn, soweit er an
den Treuhänder nach Maßgabe des § 287 Abs 2 InsO abgetreten ist, ist
nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 anzurechnen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155288
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/erbschaft-ist-auch-dann-anrechenbares.html
Willi S
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» Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen ist.
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