Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183

Nach unten

Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 Empty Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183

Beitrag von Willi Schartema Sa 26 Aug 2017 - 8:17

schützt den erfassten Personenkreis bei allen Handlungen in sozialgerichtlichen Verfahren - auch bei der Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 03.04.2017 - L 4 AS 112/17 B RG

Leitsatz ( Juris )


Quelle: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/37j/page/bssahprod.psml;jsessionid=0CC6344EB60658BF33861C7F2B8E65AA.jp16?doc.hl=1&doc.id=JURE170033666&documentnumber=9&numberofresults=3045&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2232/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Keine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird
» Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), denn die vorliegend streitige Frage, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II auch dann vorliegen, wenn nicht der Hilfebedürftige, sondern dessen Eltern aus der bislang gemeinsam gewohnte Wohnung ausgezogen
» Eine spät erhobene Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG steht einem Entschädigungsanspruch weder nach dem Wortlaut der Norm, noch der Entstehungsgeschichte oder dem Sinn der Regelung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn mit der Entschädigungsklage nicht
» Zur Frage, ob Betriebs- bzw Heizkostennachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu übernehmen sind ? Auch dann, wenn der Hilfebedürftige im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung dieser Kosten nicht im
» Ein Kläger kann einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II isoliert mit der Anfechtungsklage angreifen, wenn er seine Klage ausdrücklich hierauf beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der SGB II-Bewilligungsbescheid die Höhe sowohl den an sich zustehen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten