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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Behinderte Studenten können neben dem Bafög noch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen als Eingliederungshilfe für ihre Unterkunft haben, wenn ihre Wohnung wegen der Behinderung teurer ist als üblich. BSG, Urt. v. 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Allerdings besteht kein Anspruch, soweit die Kosten anderweitig gedeckt sind, hier durch das Bafög. Verbleibt aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, sind zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_04_04_B_08_SO_12_17_R.html
Rechtstipp:
Unterkunftskosten für behinderte BAföG-Empfängerin als soziale Teilhabeleistung
Das BSG hat entschieden, dass behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten können.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/9nu/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400834&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2496/
Willi S
2. Allerdings besteht kein Anspruch, soweit die Kosten anderweitig gedeckt sind, hier durch das Bafög. Verbleibt aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, sind zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_04_04_B_08_SO_12_17_R.html
Rechtstipp:
Unterkunftskosten für behinderte BAföG-Empfängerin als soziale Teilhabeleistung
Das BSG hat entschieden, dass behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten können.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/9nu/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400834&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2496/
Willi S
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