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ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Auszubildende haben neben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) grundsätzlich keinen ergänzenden Sozialhilfeanspruch. Ein Auszubildender könne sich durch die Untervermietung seiner Couch oder des Balkons Geld hinzuverdienen.
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Auszubildende haben neben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) grundsätzlich keinen ergänzenden Sozialhilfeanspruch. Ein Auszubildender könne sich durch die Untervermietung seiner Couch oder des Balkons Geld hinzuverdienen.
Das reiche dann für eine angemessene Lebensführung, so das Sozialgericht (SG) Berlin (Beschl. v. 26.06.2018, Az. S 95 AY 91/18 ER).
Hinzuverdienen- auch ohne Arbeitserlaubnis?
Das SG Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allerdings abgelehnt. Neben den Leistungen nach dem BaföG stünden Auszubildenden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII grundsätzlich keine ergänzenden Sozialansprüche zu. Der Ausnahmetatbestand für einen atypischen besonderen Härtefall liege nicht vor, entschied die Kammer.
Der Gesetzgeber habe bewusst die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung getrennt. Deswegen seien wirtschaftliche Gründe – insbesondere mangels ergänzendem Sozialleistungsbezug – gerade nicht geeignet einen besonderen Härtefall nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu begründen.
weiter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sg-berlin-s95ay9118er-bafoeg-sozialhilfe-lebensunterhalt-hinzuverdienst-untervermietung-schlafplatz-couch/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2419/
Willi S
Hinzuverdienen- auch ohne Arbeitserlaubnis?
Das SG Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allerdings abgelehnt. Neben den Leistungen nach dem BaföG stünden Auszubildenden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII grundsätzlich keine ergänzenden Sozialansprüche zu. Der Ausnahmetatbestand für einen atypischen besonderen Härtefall liege nicht vor, entschied die Kammer.
Der Gesetzgeber habe bewusst die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung getrennt. Deswegen seien wirtschaftliche Gründe – insbesondere mangels ergänzendem Sozialleistungsbezug – gerade nicht geeignet einen besonderen Härtefall nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu begründen.
weiter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sg-berlin-s95ay9118er-bafoeg-sozialhilfe-lebensunterhalt-hinzuverdienst-untervermietung-schlafplatz-couch/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2419/
Willi S
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